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Donnerstag, 30. Juni 2011

Erbenhaftung für "Hartz-IV"-Leistungen

Wie jetzt das Sozialgericht Berlin entschieden hat (Az. S 149 AS 21300/08), sind Erben eines Leistungsempfängers von Sozialleistungen grundsätzlich verpflichtet, nach dessen Tod solche Leistungen zurück zu erstatten, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod erhalten hat. 


Dies gilt nur dann nicht, wenn die Erben mit dem Verstorbenen zusammengelebt und diesen gepflegt haben und das Erbe 15.500,00 € nicht übersteigt oder in besonderen Härtefällen.
In der Höhe ist die Ersatzpflicht auf das Erbe beschränkt.




Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt in der Kanzlei Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte.