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Dienstag, 20. September 2011

Gesetzliche Unfallversicherung, hier: geringfügige Hilfeleistungen

Geringfügige Hilfen und selbstverständliche Gefälligkeitshilfen sind nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt. 


Das hat das Hessische Landessozialgericht in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 28.06.2011 klargestellt (Az. L 3 U 134/09).
Zwar könnten auch unentgeltliche Tätigkeiten arbeitnehmerähnlichen Charakter haben. Für das Eintreten der gesetzlichen Unfallversicherung sei aber erforderlich, dass die Hilfeleistung mit einer aus einem Arbeitsverhältnis geschuldeten Tätigkeit vergleichbar sei und einen gewissen wirtschaftlichen Wert habe. Dies sei jedoch bei alltäglichen und geringfügigen Gefälligkeiten wie z. B. Botengängen über die Straße, die noch dazu nur einen geringen Zeitraum in Anspruch nähmen, nicht der Fall. Hierbei handele es sich "lediglich" um selbstverständliche Hilfsdienste, die unversichert seien.


Im vorliegenden Fall hatte eine Frau im Rahmen eines Sonntagsausflugs spontan Bekannten dabei geholfen, Vieh über eine Straße auf eine gegenüberliegende Weide zu treiben. Hierbei wurde sie von einem Motorrad erfasst und erlitt mehrere Knochenbrüche.




Stephan Störmer ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in der Kanzlei Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte.