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Freitag, 20. Juli 2012

Asylbewerber-Leistungsgesetz: Was ist das ?

Am 18.07.2012 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Regelungen zu den Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz verfassungswidrig sind (Az. 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11).

Doch was hat es im Einzelnen mit diesem Gesetz auf sich ?

Seit dem 01.11.1993 gibt es das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Es regelte zunächst den Mindestunterhalt von bestimmten ausländischen Staatsangehörigen und sah gegenüber Deutschen und diesen Gleichgestellten deutlich abgesenkte Leistungen und vorrangig Sachleistungen anstelle von Geldleistungen vor. Hiermit wollte die Bundesregierung in den Jahren 1990 bis 1993 die damals relativ hohe Zahl der Flüchtlinge nach Deutschland begrenzen, einem Missbrauch des Asylrechts entgegentreten und die Kosten für die Aufnahme und allgemeine Versorgung der Flüchtlinge gering halten. Heute findet das Gesetz Anwendung auf Asylsuchende, Kriegsflüchtlinge und andere im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung befindliche Personen, Geduldete und vollziehbar Ausreisepflichtige sowie deren Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder.
Das Asylbewerberleistungsgesetz ist eine Sonderregelung zu den "üblichen" Sozialleistungen und gilt neben dem SGB II bzw. dem SGB XII. Es unterscheidet zwischen Grundleistungen, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie sonstigen Leistungen. Zudem ist nach einer Vorbezugszeit von Grundleistungen nach dem AsylbLG der Bezug von höheren "Analogleistungen" nach dem SGB XII möglich.

Die Höhe der Grundleistungen ist seit 1993 nicht verändert worden, obwohl das Preisniveau seitdem um über 30 % gestiegen ist.
Hieraus ergibt sich, dass die in § 3 AsylbLG vorgesehenen Geldleistungen mittlerweile evident unzureichend sind. Das Verfassungsgericht hat zudem darauf hingewiesen, dass die Grundleistung in Form der Geldleistung zudem nicht realitätsgerecht und begründbar bemessen ist.

Aufgrund der ab sofort geltenden Übergangsregelung sind daher jenseits der vorrangigen Versorgung mit Sachleistungen deutlich höhere Geldleistungen als bisher zu zahlen. Zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums ist daher für 2011 anstatt von Sachleistungen monatlich von einer Geldleistung in Höhe von 206 € und einem zusätzlichen Geldbetrag für die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens in Höhe von 130 € auszugehen.



Der Autor ist als Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt tätig.