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Mittwoch, 5. September 2012

Gesetzliche Unfallversicherung: Wegeschutz beim Tanken

In der Einleitung des Abbiegens zur Tankstelle manifestiert sich bereits eine Änderung der Handlungstendenz weg von der Zurücklegung des durch die versicherte Tätigkeit veranlassten Weges hin zu einer dem unversicherten privaten Bereich zuzurechnenden Verrichtung. Dies ist bereits dann der Fall, wenn der Versicherte sich zwar beim Unfall noch auf der eigenen Fahrbahnhälfte befand, jedoch bereits sein Fahrzeug verlangsamt und den Blinker gesetzt hat.

Das hat das LSG Berlin-Potsdam klar gestellt (Urteil vom 03.11.2011, Az. L 3 U 7/09).

Das Zurücklegen von Wegen von und zur Arbeit gehört zwar in der Regel nicht unmittelbar zur durch die gesetzliche Unfallversicherung versicherten Tätigkeit. Allerdings steht sie hierzu in einer mehr oder weniger engen Beziehung. Hiervon zu unterscheiden sind reine Vorbereitungshandlungen, das heißt, solche Verrichtungen, die der versicherten Tätigkeit (und dem Weg dorthin) vorangehen und ihre Durchführung erst ermöglichen bzw. zumindest erleichtern. Hierzu gehören z. B. der Kauf einer Bahnfahrkarte oder das Schneeschaufeln zur Freilegung der Garagenausfahrt. Derartige Handlungen sind trotz ihrer sogenannten "Betriebsdienlichkeit" grds. dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzuordnen. Nur in den besonders gesetzlich geregelten Fällen des § 8 Abs. 2 SGB VII sind "ausgesuchte typische Vorbereitungshandlungen" vom Versicherungsschutz umfasst. Durch die Rechtsprechung ist dieser Schutz auf weitere in der genannten Norm nicht näher bezeichnete Vorbereitungshandlungen erweitert worden. Voraussetzung ist danach allerdings, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, in einem inneren Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit steht, der es rechtfertigt, das Verhalten der Versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Fehlt es an einem solchen Zusammenhang, entfällt der Versicherungsschutz selbst dann, wenn sich der Unfall auf derselben Strecke ereignet, die der Versicherte auf dem Weg von und zur Arbeit gewöhnlich benutzt.
Ein solcher Zusammenhang entfällt insbesondere dann, wenn dieser Weg aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen wird. Das ist beim Auftanken des Fahrzeuges, das für die Zurücklegung der Wege von und zum Arbeitsplatz verwendet wird, der Fall. Das Tanken und die dafür erforderlichen Wege sind auch dann nicht unfallversichert, wenn dies dem Unternehmen mittelbar dient. Dies gilt sowohl auf Wegen vom oder nach dem Ort der Tätigkeit als auch auf Betriebswegen bzw. Dienstreisen (LSG NRW, Urt. v. 10.08.2005, Az. L 17 U 74/05). Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Nachtanken während der Fahrt unvorhergesehen notwendig wird, damit der restliche Weg zurückgelegt werden kann (so z. B. BSG, Urt. v. 11.08.198, Az. B 2 U 29/97). 



Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht Störmer ist zugleich auf dem Gebiet des Strafrechts tätig.