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Donnerstag, 6. September 2012

Möbel gegen Versicherungsnehmer

Um neue Versicherte zu gewinnen, hatte die AOK Bayern ihren Mitgliedern Rabatte in Möbel- und Bekleidungshäusern, Frisörbesuche, Textilreinigungen etc. in Aussicht gestellt. 
Hiergegen hatten sich sechs Ersatzkassen gewandt.
Inzwischen hat das Sozialgericht Berlin die Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörden der Sozialversicherungsträger bestätigt (Urteil vom 10.08.2012, Az. S 81 KR 1280/11).
Zwar stünden die gesetzlichen Krankenkassen in Konkurrenz zueinander. Dies bedeute jedoch nicht, dass sie sich alle Freiheiten des Marktes zunutze machen dürften.
Ihre gesetzliche Aufgabe sei es vielmehr, ihr Mitglieder in Gesundheitsfragen zu versorgen und zu unterstützen. Ferner hätte sie das Gebot der Zusammenarbeit der gesetzlichen Krankenkassen zu beachten. Hieraus ergebe sich, dass bei der Mitgliederwerbung nur solche Mittel legitim seien, die einen Bezug zur Gesundheit aufwiesen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.



Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht und zugleich als Strafverteidiger in Steinfurt tätig.