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Dienstag, 8. Januar 2013

Schneeballschlacht mit Folgen

Eine Verletzung, die ein Lehrer bei einer Schneeballschlacht mit Schülern auf dem Schulgelände erleidet, ist ein Dienstunfall, für den ihm Unfallfürsorge zu gewähren ist, auch wenn die Schulordnung das Werfen von Schneebällen untersagt (VG Freiburg, urteil vom 04.12.2012, Az. 5 K 1220/11).

Der betroffene Lehrer hatte sich von Schülern in eine Schneeballschlacht verwickeln lassen und war dabei von einem Schneeball direkt aufs Auge getroffen worden. Nach der OP war er einen Monat lang dienstunfähig krankgeschrieben. Die zuständige Schulbehörde hatte einen Dienstunfall mit dem Argument verneint, der natürliche Zusammenhang mit den einheitlichen Dienstaufgaben habe gefehlt. Der Lehrer habe sogar den Interessen seines Dienstherrn zuwider gehandelt, da nach der Schulordnung das Schneeballwerfen ausdrücklich verboten gewesen sei. Hiermit habe er seine erzieherische Vorbildfunktion verletzt.

Dieser Ansicht ist das VG Freiburg jedoch nicht gefolgt.
Der Lehrer habe sich noch auf dem Schulgelände, also an seinem Dienstort befunden. Es sei lebensfremd, wenn das beklagte Regierungspräsidium Freiburg die Schneeballschlacht in einen dienstlichen Teil (der Lehrer hatte die Schüler zunächst zum Aufhören aufgefordert) und in einen privaten Teil (letztlich Beteiligung durch eigene Würfe) aufspalte. Für das Gericht war es vielmehr nachvollziehbar, dass der Lehrer sich als noch im Dienst betrachtet und die Schneeballschlacht nicht als Privatsache verstanden habe. Wegen seines guten Verhältnisses zu seinen Schülern habe es sich um einen Ausdruck der Lebensfreude gehandelt, mit einem teilnahmslosen Verlassen des Handlungsortes hätte er sich zudem als Pädagoge lächerlich gemacht.
Selbst, wenn er durch sein Verhalten gegen ein Verbot des Dienstherrn verstoßen haben sollte, was vorliegend jedoch dahin stand, so verlöre er deshalb jedenfalls nicht die dienstunfallrechtliche Fürsorge. Dies folge auch aus der Parallele zum gesetzlichen Unfallversicherungsrecht. 

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.



Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht und zugleich als Strafverteidiger tätig.