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Montag, 29. Juli 2013

Sozialhilfe: Übernahme von Beerdigungskosten

Wie das Sozialgericht Heilbronn jetzt entschieden hat (Urteil vom 09.07.2013, Az. S 11 SO 1712/12), muss ein Sozialhilfeträger weder zusätzliche Beerdigungskosten für ein mehr als 1.000,00 € teureres Wahl- statt Reihengrab noch für einen "Leichenschmaus" übernehmen.

Die Klägerin und Witwe des Verstorbenen verfügte lediglich über eine geringe Rente und bezog zusätzlich Sozialhilfe. Nachdem die Stadt Heilbronn ihr pauschal 4.000,00 € (abzgl. eines von zwei Angehörigen zu tragenden Eigenanteils) bewilligt hatte, machte sie darüber hinaus klageweise ca. 1.200,00 € für ein Wahl- statt Reihengrab, Nutzung der Orgel, Dekobanner, Kerzenständer, Deckengarnitur, einen "Leichenschmaus", und für die Erledigung von Formalitäten seitens des Bestatters geltend. Nur so habe ihr Ehemann würdevoll bestattet werden können.

Das SG Heilbronn hat die Klage jedoch abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Sozialhilfeträger sich an den ortsüblichen Bestattungskosten zu orientieren habe, die bei Beziehern unterer bzw. mittlerer Einkommen entstünden. Hierunter fielen nur die unmittelbar der Bestattung dienenden bzw. hiermit untrennbar verbundenen Kosten. Ein "Leichenschmaus" falle nicht hierunter.
Auch die Aufwendungen für ein Wahlgrab seien nicht übernahmefähig gewesen. Sozialhilferechtlich angemessen sei vielmehr ein ortsübliches, nach der Friedhofssatzung als Standard vorgesehenes Reihengrab gewesen. Die Klägerin habe sich insofern vorher vom Sozialamt beraten lassen können.

Eine Entscheidung über die Benutzung der Orgel, der Kerzenständer und die Finanzierung der Deckengarnitur konnte offen bleiben, da diese bereits durch eine Überzahlung seitens des Sozialhilfeträgers aufgefangen worden seien.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.



Stephan Störmer ist im Sozialrecht und im Strafrecht tätig.