Dieses Blog durchsuchen

Mittwoch, 14. September 2016

Keine Grundsicherung für Familien arbeitsuchender EU-Ausländer

Der Ausschluss von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII für EU-Ausländer erstreckt sich auch auf aus dem Recht zur Arbeitsuchende abgeleitete Aufenthaltsrechte für Familienangehörige, z. B. zum Zweck des Schulbesuchs durch Kinder des Arbeitsuchenden.
Darauf hat das LSG Rheinland-Pfalz in einem Eilverfahren hingewiesen (Beschluss vom 08.08.2016, Az. L 3 AS 376/16 B ER).

Dies ergebe sich unmittelbar aus § 7 Abs. 1 S 2 SGB II.
Im zugrunde liegenden Fall konnte allenfalls noch ein Recht zum Aufenthalt zum Zweck der Arbeitsuche geltend gemacht werden, insoweit war der Betroffene ausdrücklich mit seinen Familienangehörigen vom Leistungsbezug ausgeschlossen.
Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII kamen ebenfalls nicht in Betracht, dies ergebe sich weder aus dem Gesetz noch sei es durch das Grundgesetz oder Europäisches Recht geboten.
Wenn das BSG nach einem sechsmonatigen Aufenthalt bezüglich der Sozialhilfe von einer Leistungsverpflichtung ausgehe, so überzeuge dies nicht.
Insofern könne es dahinstehen, ob auch insoweit bereits ein gesetzlicher Ausschluss vom Leistungsbezug bestehe (§ 21 S. 1 SGB XII). Jedenfalls könne aber auch keine Ermessensreduktion "auf Null" bei der allenfalls möglichen Ermessensentscheidung angenommen werden (§ 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII).


Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht und Strafrecht.