Dieses Blog durchsuchen

Donnerstag, 10. August 2017

Jobcenter muss Kosten einer Räumungsklage tragen

Das Jobcenter muss die Kosten einer Räumungsklage tragen, wenn es einem Leistungsberechtigten zu Unrecht Leistungen versagt, dadurch Mietrückstände entstehen und der Vermieter in der Folge Räumungsklage erhebt.
Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg jetzt entschieden (Urteil des 9. Senats vom 27.06.2017, Az. L 9 AS 1742/14).

Die anfallenden Gerichtskosten seien als einmalig anfallende Bedarfe der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen.
Das Gericht hat klargestellt, dass es sich bei diesen Kosten nicht um Wohnungsbeschaffungskosten i. S. d. § 22 Abs. 6 handelt und auch nicht um Schulden oder um Forderungen, die mit Schulden im Zusammenhang stehen, weshalb auch § 22 Abs. 8 SGB II nicht als Anspruchsgrundlage herangezogen werden kann.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das LSG die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Weitere Einzelheiten des konkreten Sachverhalts hat das LSG in dieser Pressemitteilung veröffentlicht.


Ihr Fachanwalt für Sozialrecht: Stephan Störmer 
Kanzlei Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich aus Steinfurt.