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Montag, 26. Februar 2018

Verletzung beim Eislaufen als Arbeitsunfall

Ein Unfall auf einer Eisbahn im Rahmen einer teambildenden Maßnahme ist kein Arbeitsunfall.
Das hat das Sozialgericht Detmold jetzt entschieden (Urteil vom 09.02.2018, Az. S 1 U 263/15).

Die Klägerin war Teamleiterin einer zehnköpfigen Abteilung eines Modeunternehmens.
Alle Mitarbeiter ihrer Abteilung hatten an einem Tag vorzeitig die Arbeit beendet und als teambildende Maßnahme einen Ausflug zur Eisbahn unternommen.
Beim Betreten der Eisfläche kam die Klägerin ins Rutschen und brach sich durch den Sturz das Handgelenk.

Das Sozialgericht stützte seine Entscheidung darauf, dass die Teilnahme am Eislaufen nicht zu den arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten der Klägerin gehört habe. Zwar könne Versicherungsschutz grds. auch bei der Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen bestehen, z. B. einer betrieblichen Weihnachtsfeier.
Eine solche betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung habe hier jedoch nicht vorgelegen.
Die Maßnahme sei weder von der Unternehmensleitung noch von der dem Team der Klägerin übergeordneten Leitung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung angeregt oder organisiert worden. Weder sie noch die anderen Beschäftigten des Teams seien von der Unternehmensleitung mit der Durchführung der Veranstaltung beauftragt worden. 
Eine Initiierung der Organisation des Ausflugs lediglich durch die Teamleiterin reiche nicht aus, der Maßnahme den Charakter einer von der Unternehmensleitung getragenen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung zu geben.
Des weiteren hätten die Mitarbeiter für den Ausflug keine Zeitgutschrift erhalten und die Klägerin habe selbst die Kosten für die Veranstaltung getragen. Beides spräche für den Charakter als Privatveranstaltung. Selbst, wenn diese betriebsbedingt oder betriebsdienlich gewesen sein und von der Unternehmensleitung geduldet oder gebilligt worden sein sollte, löse dies keinen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung aus, denn letztlich wirke sich auch jede gemeinsame Freizeitveranstaltung positiv auf die Teamfähigkeit aus und fördere die Kommunikation und den Zusammenhalt unter den Kollegen.

Das Urteil ist rechtskräftig.


Der Autor ist Sozius in der Kanzlei Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte in Steinfurt.