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Freitag, 5. März 2010

Erster Katalog zur Härtefallregelung im SGB II



In einem ersten Schritt hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nun das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09. Februar 2010 umgesetzt, indem es in Absprache mit der Bundesargentur für Arbeit eine Liste mit Härtefällen erstellt hat, die abweichend vom pauschalierten Regelsatz des Arbeitslosengeldes II durch die jeweiligen Leistungsträger übernommen werden sollen. Die Liste wurde am 16.02.2010 veröffentlicht und soll kurzfrist den örtlichen Leistungsträgern zur Verfügung gestellt werden.
Demnach KÖNNEN (Achtung: nicht "müssen" !) zum Beispiel folgende Aufwendungen als außergewöhnliche, laufende Belastungen anerkannt werden:

- Putz- und Haushaltshilfen für Rollstuhlfahrer, sofern bestimmte Tätigkeiten im Haushalt nicht ohne fremde Hilfe erledigt werden können und keine Hilfe von anderen Personen erfolgt
- Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechs (regelmäßige Fahrt- und Übernachtungskosten)
- im Ausnahmefall: nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (z. B. Hautpflegeprodukte bei Neurodermitis, Hygieneartikel bei ausgebrochener HIV-Infektion)
- im Einzelfall: Kosten für Nachhilfeunterricht, wenn ein besonderer Anlass (z. B. langwierige Erkrankung oder ein Todesfall in der Familie) besteht und die Überwindung des Nachhilfebedarf voraussichtlich nicht länger als sechs Monate dauert; Zu beachten ist, dass Kosten für Nachhilfeunterricht in der Regel nicht übernommen werden und vorrangig schulische Angebote in Anspruch genommen werden müssen

Leider steht die Geschäftsanweisung bisher noch nicht online bei der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung. Wenn sie aber der Pressemitteilung des BMAS entspricht, stellt man schnell fest, dass die "Liste" mit zwei Fallgruppen und zwei Ausnahmeregelungen sehr übersichtlich ist. Zwar weist das BMAS darauf hin, dass es sich nicht um eine abschließende Aufzählung handelt. Leistungen werden allerdings generell nur gewährt, wenn ansonsten eine erhebliche Unterversorgung zu befürchten ist. Kurzfristiger erhöhter Bedarf ist durch Einteilung der Regelleistung zu bestreiten.

Immerhin fällt die Aufzählung der nicht von der Härtefallregelung umfassten Leistungen gleich dreimal so lang aus wie die Positivliste. Demnach sind weiterhin folgende Positionen von der Regelleistung abzudecken:

- Praxisgebühr
- Bekleidung für Übergrößen
- Brille
- Waschmaschine
- Zahnersatz und
- orthopädische Schuhe

Die entsprechende Pressemitteilung des BMAS endet mit folgendem frommen Wunsch:
"Die Handreichung für die Praxis bewirkt Klarheit. Die Mitarbeiter vor Ort und die Leistungsbezieher können sich auf die möglichen ergänzenden Leistungen einstellen."

Na dann ist ja alles klar ....

Montag, 1. März 2010

1, 2 oder 3 - oder wie ein Kind zu seinem Namen kam



Die derzeitige Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Dr. Ursula von der Leyen, hat sieben Kinder und kennt sich demnach mit Namenswahl und Namensgebung aus. Umso mehr erstaunt es, dass die Ministerin unlängst am 31. Januar 2010 in der ARD geäußert hat, das Wort "Hartz IV" sei negativ besetzt, deshalb sei eine Umbenennung unvermeidlich. Wie genau eine solche Umbenennung von statten gehen soll, hat sie allerdings meiner Kenntnis nach nicht erwähnt. Dies dürfte auch äußerst schwierig sein, da es sich bei der Bezeichnung auch für Laien offensichtlich nicht um die gesetzlich verankerte Bezeichnung für staatliche Hilfeleistung an Bedürftige handelt. Die offizielle, zum Gesetzestext gehörende Bezeichnung ist vielmehr die "Grundsicherung für Arbeitssuchende", die sich aufteilt in "Leistungen zur Eingliederung in Arbeit" und "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts". Der im Sprachgebrauch verankerte Begriff "Hartz IV" geht vielmehr zurück auf die Gesetze zur Reform des Arbeitsmarktes, von denen "Hartz I und II" zum 01.01.2003, " Hartz III" zum 01.01.2004 und eben "Hartz IV" zum 01.01.2005 in Kraft traten, wobei "Hartz IV" im Wesentlichen die Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zum Arbeitslosengeld II regelte. Der Einzige, der nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich berechtigt wäre, Rechte am Namen "Hartz" geltend zu machen, wäre im Übrigen der Namensgeber für die "Hartz-Reformen" gewesen, Peter Hartz, da es sich beim Namensrecht i. S. d. § 12 BGB um eines der wenigen absoluten Rechte handelt, die das deutsche Recht kennt. Obwohl angenommen werden darf, dass Herr Hartz am wenigsten mit dem negativen Klang seines Namens einverstanden sein dürfte, hat er sich zu den Äußerungen der Ministerin meines Wissen nach bisher nicht geäußert. Das Ansinnen der Ministerin dürfte also bereits aus diesem Grund ein frommer Wunsch bleiben.