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Donnerstag, 22. April 2010

Übernahme von Krankenkassen-Zusatzbeiträgen


Im Blog vom 08.04.2010 wurden bereits die Grundzüge der neuen Härtefall-Regelungen für Bezieher von SGB II-Leistungen dargelegt. Nun hat die Bundesregierung eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Übernahme der derzeit erhobenen Zusatzbeiträge der Krankenkassen durch die Jobcenter beantwortet. Demnach ist die Entscheidung zwar - wie so häufig - einzelfallabhängig. Ein Härtefall soll jedoch beispielsweise dann anerkannt werden, wenn dem Bezieher von Arbeitslosengeld I oder seinen familienversicherten Angehörigen ein Wechsel von einer Krankenkasse, die einen Zusatzbeitrag erhebt, zu einer Krankenkasse, die dies nicht tut, nicht zumutbar ist. Eine besondere Härte liegt insbesondere dann vor, wenn durch den Kassenwechsel erhebliche Einbußen bei der Leistungsgewährung durch die Krankenkasse für das Mitglied oder seine familienversicherten Angehörigen befürchtet werden müssen, etwa, weil die bei der bisherigen Krankenkasse bestehenden medizinischen Besonderheiten von anderen Krankenkassen voraussichtlich nicht oder nicht im bisherigen Umfang gewährt würden. Dazu gehören beispielsweise die Teilnahme an Hausarztmodellen, an besonderen ambulanten ärztlichen Versorgungsformen, an strukturierten Behandlungsprogrammen bei chronischen Krankheiten oder an integrierter Versorgung.

Samstag, 10. April 2010

Grundgesetzänderung für Jobcenter


Mit seinem Urteil vom 20.12.2007 (Az. 2 BvR 2433 u. 2443/04) hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung durch die Kommunen und die Bundesagentur für Arbeit in sogenannten Jobcentern eine unzulässige Mischverwaltung darstellt, so dass die bisherige Regelung des § 44 b SGB II mit dem Grundgesetz unvereinbar war. Das Bundeskabinett wollte dennoch an der bisherigen Handhabung festhalten, so dass eine Grundgesetzänderung unumgänglich war. Eine solche wurde nun am 31.03.2010 auf den Weg gebracht. Der neue Art. 91 e GG soll demnach folgendermaßen lauten:

(1) Bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitssuchende wirken Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen.

(2) Der Bund kann zulassen, dass eine begrenzte Anzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden auf ihren Antrag und mit Zustimmung der obersten Landesbehörde die Aufgaben nach Absatz 1 allein wahrnimmt. Die notwendigen Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben trägt der Bund, soweit die Aufgaben bei einer Ausführung von Gesetzen nach Absatz 1 vom Bund wahrzunehmen sind.

(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrats bedarf.“

Das Gesetzgebungsverfahren, das auch die einfachgesetzliche Regelung zur Neuorganisation der Wahrnehmung der Aufgaben umfasst, soll noch vor der Sommerpause abgeschlossen sein.