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Dienstag, 15. Februar 2011

Beiordnung im PKH-Verfahren, hier: ARBEITSLAWINE NACH VERFAHRENSENDE ?!



Es gibt wohl kaum eine Kollegin bzw. einen Kollegen, der in seinem Anwaltsleben nicht schon einmal im PKH-Verfahren beigeordnet worden wäre. Dies dürfte naturgemäß insbesondere für all diejenigen gelten, die Fälle im Sozial-, Arbeits- und Familienrecht bearbeiten.


Bisher wurde auch hier die Auffassung vertreten, dass mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft das anhängige Verfahren im Sinne des § 172 Abs. 1 ZPO endete. Das sich anschließende Prozesskostenhilfe-Überprüfungsverfahren, worin die PKH-Berechtigten persönlich noch über einen Zeitraum von vier Jahren hinsichtlich einer etwaigen Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angeschrieben wurden, wurde als selbständiges Verwaltungsverfahren betrachtet, auf das sich bereits der gesetzliche Umfang der Prozessvollmacht gem. § 81 ZPO nicht erstreckte. 


Nunmehr häufen sich hier die Fälle, in denen wir als (ehemalige) beigeordnete Prozessbevollmächtigte DIREKT vom Gericht angeschrieben werden mit der Bitte mitzuteilen, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Mandanten geändert hätten.
In Fällen, in denen die Mandantenbeziehung auch aus anderen Gründen noch besteht, mag dies unproblematisch, aber zumindest auch mit Mehrarbeit und Mehrkosten verbunden sein. In vielen Fällen besteht jedoch überhaupt kein Kontakt mehr zu den Mandanten, so dass sich Nachforschungen erheblich zeit- und kostenintensiv gestalten dürften.


Ein freundlicher Hinweis brachte uns jetzt auf einen Beschluss des BGH vom 08.12.2010 (Az. XII ZB 151/10), in dem der BGH klargestellt hat, dass beigeordnete Anwälte auch das Prozesskostenhilfe-Überprüfungsverfahren für Alt-Mandanten vollumfänglich zu begleiten haben und insofern z. B. auch Zustellungen vorgenommen werden.
Begründet wird dies mit prozessökonomischen Gründen und damit, dass dies so im Sinne der Privatautonomie sei.


Aus praktischer Sicht ist dies hier nicht nachvollziehbar.
Die Abwicklung funktionierte aus hiesiger Sicht in der Vergangenheit sehr gut, (eher seltene) Rückfragen der Mandanten wurden von uns selbstverständlich beantwortet.


Nunmehr dürfte es unabhängig vom bei der Anwaltschaft entstehenden erheblichen Mehraufwand gerade nicht im Sinne der Gerichte sein, wenn das Verfahren zukünftig über die (ehemaligen) Prozessbevollmächtigten abgewickelt wird. Dies wird nicht nur die Bearbeitungs- und Beantwortungszeiten erheblich verlängern, sondern in Fällen, in denen kein Kontakt mehr zu ehemaligen Mandanten besteht, auch bei den Gerichten einen erheblichen Mehraufwand auslösen, da sich diese letztlich wahrscheinlich doch wieder direkt an den Berechtigten wenden müssen. Oder muss aus dieser Entscheidung des BGH geschlossen werden, dass auch etwaige Adressnachforschungen usw. vom Anwalt auf eigene Rechnung durchzuführen sind ?


Wie wird dies in anderen Gerichtsbezirken gehandhabt und wer hat bereits Erfahrungen in dieser Richtung gemacht ? Über Kommentare und Hinweise würden wir uns sehr freuen !

Dienstag, 8. Februar 2011

Schutz von schwerbehinderten Menschen nach dem SGB IX



Wie das Bundesarbeitsgericht jetzt mit Urteil vom 27.01.2011 (Az. 8 AZR 580/09) klargestellt hat, gilt der Schutzbereich des 9. Sozialgesetzbuches ausschließlich für schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 und für solche, die diesen durch ein förmliches Verfahren gleichgestellt sind. Nicht gleichgestellte Personen können sich seit dem In-Kraft-Treten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zur Abwehr einer Benachteiligung wegen Behinderung nur auf dessen Vorschriften berufen.


Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin, bei der ein GdB von 40 festgestellt, deren Antrag auf Gleichstellung jedoch abgelehnt worden war, sich vergeblich auf eine Stelle als Sekretärin beworben. Ihre Nicht-Einstellung führte sie darauf zurück, dass die Beklagte in rechtswidriger Weise mehrfach die Vorschriften des SGB IX nicht angewandt habe. Dieser Vortrag hatte jedoch in allen Instanzen keinen Erfolg. Wie zuletzt das BAG ausgeführt hat, werden Personen wie die Klägerin seit der Umsetzung der Rahmenrichtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 ins AGG von diesem geschützt, so dass ein analoger Rückgriff auf die Vorschriften des SGB IX nicht mehr in Betracht kommt.


Das erfordert allerdings, dass in Klageverfahren entsprechende Tatsachen vorgetragen werden, die eine Vermutung für eine Benachteiligung im Sinne des AGG auslösen !


Dies hatte die Klägerin jedoch nicht getan, so dass ihre Klage bereits von daher keine Aussicht auf Erfolg hatte.

Dienstag, 1. Februar 2011

Wie gewonnen, so zerronnen ...

Dass Empfänger von Leistungen nach dem SGB II nicht auf der finanziellen Sonnenseite des Lebens stehen, dürfte wohl unstreitig sein.
Von daher war die Freude bei einem Leistungsempfänger besonders groß, als er durch die "Aktion Mensch" davon benachrichtigt wurde, dass sein Los, mit dem er dort seit 2001 spielte, 500 Euro gewonnen hatte. Hierfür hatte er monatlich jeweils 15 Euro eingesetzt, so dass über die Zeit insgesamt 945 Euro Einsatz zusammen gekommen waren.
Die Freude über den Gewinn währte jedoch nicht lange, denn der Gewinn wurde sofort in zwei Teilbeträgen in Höhe von jeweils 250 Euro auf die "Hartz-IV-Leistungen" angerechnet. Sowohl Widerspruch als auch Klage hiergegen blieben ohne Erfolg. Jetzt hat auch das LSG NRW in Essen die Anrechnung bestätigt. Die Argumentation des Gewinners, auf diese Weise habe er tatsächlich einen Verlust erlitten, ließ es in weiten Teilen nicht gelten. Lediglich den letzten Spieleinsatz in Höhe von 15 Euro durfte er für sich behalten. Zwischen den übrigen Einsätzen und dem Gewinn sah das LSG keinen Zusammenhang.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.