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Dienstag, 15. Februar 2011

Beiordnung im PKH-Verfahren, hier: ARBEITSLAWINE NACH VERFAHRENSENDE ?!



Es gibt wohl kaum eine Kollegin bzw. einen Kollegen, der in seinem Anwaltsleben nicht schon einmal im PKH-Verfahren beigeordnet worden wäre. Dies dürfte naturgemäß insbesondere für all diejenigen gelten, die Fälle im Sozial-, Arbeits- und Familienrecht bearbeiten.


Bisher wurde auch hier die Auffassung vertreten, dass mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft das anhängige Verfahren im Sinne des § 172 Abs. 1 ZPO endete. Das sich anschließende Prozesskostenhilfe-Überprüfungsverfahren, worin die PKH-Berechtigten persönlich noch über einen Zeitraum von vier Jahren hinsichtlich einer etwaigen Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angeschrieben wurden, wurde als selbständiges Verwaltungsverfahren betrachtet, auf das sich bereits der gesetzliche Umfang der Prozessvollmacht gem. § 81 ZPO nicht erstreckte. 


Nunmehr häufen sich hier die Fälle, in denen wir als (ehemalige) beigeordnete Prozessbevollmächtigte DIREKT vom Gericht angeschrieben werden mit der Bitte mitzuteilen, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Mandanten geändert hätten.
In Fällen, in denen die Mandantenbeziehung auch aus anderen Gründen noch besteht, mag dies unproblematisch, aber zumindest auch mit Mehrarbeit und Mehrkosten verbunden sein. In vielen Fällen besteht jedoch überhaupt kein Kontakt mehr zu den Mandanten, so dass sich Nachforschungen erheblich zeit- und kostenintensiv gestalten dürften.


Ein freundlicher Hinweis brachte uns jetzt auf einen Beschluss des BGH vom 08.12.2010 (Az. XII ZB 151/10), in dem der BGH klargestellt hat, dass beigeordnete Anwälte auch das Prozesskostenhilfe-Überprüfungsverfahren für Alt-Mandanten vollumfänglich zu begleiten haben und insofern z. B. auch Zustellungen vorgenommen werden.
Begründet wird dies mit prozessökonomischen Gründen und damit, dass dies so im Sinne der Privatautonomie sei.


Aus praktischer Sicht ist dies hier nicht nachvollziehbar.
Die Abwicklung funktionierte aus hiesiger Sicht in der Vergangenheit sehr gut, (eher seltene) Rückfragen der Mandanten wurden von uns selbstverständlich beantwortet.


Nunmehr dürfte es unabhängig vom bei der Anwaltschaft entstehenden erheblichen Mehraufwand gerade nicht im Sinne der Gerichte sein, wenn das Verfahren zukünftig über die (ehemaligen) Prozessbevollmächtigten abgewickelt wird. Dies wird nicht nur die Bearbeitungs- und Beantwortungszeiten erheblich verlängern, sondern in Fällen, in denen kein Kontakt mehr zu ehemaligen Mandanten besteht, auch bei den Gerichten einen erheblichen Mehraufwand auslösen, da sich diese letztlich wahrscheinlich doch wieder direkt an den Berechtigten wenden müssen. Oder muss aus dieser Entscheidung des BGH geschlossen werden, dass auch etwaige Adressnachforschungen usw. vom Anwalt auf eigene Rechnung durchzuführen sind ?


Wie wird dies in anderen Gerichtsbezirken gehandhabt und wer hat bereits Erfahrungen in dieser Richtung gemacht ? Über Kommentare und Hinweise würden wir uns sehr freuen !