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Montag, 18. April 2011

Volle Anrechnung von Verletztenrente auf Grundsicherung

Eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung kann einkommensmindernd auf "Hartz-IV"-Leistungen angerechnet werden. Das hat unlängst das Bundesverfassungsgericht entschieden (Az. 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08). 


Zwar hat das BVerfG die gegen die letztinstanzliche Abweisung des Bundessozialgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Die diesbezüglich veröffentlichten Gründe ergeben jedoch Folgendes:


Durch die Anrechnung kommt es nicht zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Zwar bestehe eine Ungleichbehandlung gegenüber Empfängern nach § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 SGB II. Diese sei jedoch sachlich gerechtfertigt.
Die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung sei auch nicht teilweise als zweckbestimmte Einnahme zu werten. Im Gegensatz zur Verletztenrente sei die Grundrente des sozialen Entschädigungsrechts nicht zur Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts bestimmt, sondern soll den Empfänger für die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität entschädigen. Zugleich soll sie Mehraufwendungen ausgleichen, die die so Geschädigten gegenüber gesunden Menschen haben. Demgegenüber solle die Verletztenrente als Leistung aus der Sozialversicherung lediglich einen abstrakten Erwerbsausgleich schaffen.
Der Gesetzgeber habe insofern in rechtmäßiger Weise von seinem Gestaltungsermessen Gebrauch gemacht, so dass ein Verstoß gegen Art. 3 GG nicht gegeben sei.


Auch einen Verstoß gegen Art. 14 GG vermochte das BVerfG nicht zu erkennen, da das hier geminderte ALG II jedenfalls nicht von dessen Schutzbereich umfasst sei.




Rechtsanwalt Störmer aus Steinfurt ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht.