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Freitag, 15. Juli 2011

König Fußball, aber nur privat !

Wer im Rahmen einer Dienstreise an einem Fußballspiel teilnimmt und sich dabei verletzt, hat keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.


Dies hat jetzt das Hessische Landessozialgericht entschieden (Urteil vom 13.07.2011, Az. L 3 U 64/06).


Der dortige Kläger hatte einen Antrag auf Verletztenrente gestellt, nachdem er sich im Rahmen eines Freundschafts-Fußballspiels während einer Dienstreise am Knie verletzt hatte. Die zuständige Berufsgenossenschaft hatte die Gewährung einer Verletztenrente abgelehnt, da kein Arbeitsunfall vorläge. Das Spiel sei vielmehr eine Freizeitaktivität nach Abschluss des berufsbedingten Teils der Tagung gewesen. Dies hat das Gericht im Ergebnis bestätigt. Unfallversicherungsschutz bestehe auf einer Dienstreise nur für Tätigkeiten, die mit dem Dienstverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen. Dies sei bei einem Fußballspiel jedoch nicht der Fall. Es diene vielmehr der Auflockerung der Veranstaltung. Daran ändere es auch nichts, dass das Spiel Teil der Tagesordnung gewesen sei. Ansonsten läge es im Machtbereich des jeweiligen Unternehmens, auf diese Art und Weise den Versicherungsschutz zu Lasten der Versichertengemeinschaft beliebig auszuweiten.
Zu einer Teilnahme sei der dortige Kläger im Übrigen weder arbeitsvertraglich noch sonst verpflichtet gewesen. Daran ändere es auch nichts, dass das Spiel Teil der Tagesordnung gewesen sei


Die Revision wurde nicht zugelassen.




Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht und als solcher tätig bei Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte in Steinfurt.