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Dienstag, 5. Juli 2011

Thema: Sozialhilfe im Ausland

Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten grundsätzlich keine Leistungen der Sozialhilfe. Ausnahme: bei Bestehen einer außergewöhnlichen Notlage.

Dies hat jetzt das Landessozialgericht Baden-Würtemberg entschieden (Beschluss vom 27.06.2011, Az. L 2 SO 2138/11 ER-B). 
Im dortigen Fall konnte ein in Thailand lebender Mann eben gerade nicht nachweisen, dass er sich in einer solchen Notlage befand bzw. befindet, so dass sein entsprechender Antrag abgewiesen wurde. Der Beschluss ist rechtskräftig.


Rechtsanwalt Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht und als solcher in der Sozietät Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte in Steinfurt tätig.