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Montag, 31. Dezember 2012

Alles Gute für 2013 !

Allen, die diesen Blog in 2012 gelesen und mit Anregungen unterstützt haben, sei an dieser Stelle gedankt. Für 2013 alles Gute und die besten Wünsche !

Ihr Rechtsanwalt Stephan Störmer

Mittwoch, 19. Dezember 2012

Künstlersozialversicherung: Beiträge steigen leicht an

Ab 2012 steigen die Abgaben zur Künstlersozialversicherung von 3,9 % auf 4,1 % an.

Seit 1983 haben freischaffende Publizisten und Künstler in Deutschland über diese Versicherung einen günstigen Zugang zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Die Finanzierung wird sicher gestellt über eigene Beiträge der Versicherten, einen Bundeszuschuss und die Künstlersozialabgabe, die auf Honorare an freischaffende Künstler und Publizisten gezahlt wird.
Derzeit sind ca. 175.000 selbständige Künstler und Publizisten in der Künstlersozialversicherung versichert, die Zahl der erfassten Verwerter beläuft sich auf ca. 150.000.


Stephan Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.

Freitag, 23. November 2012

Hartz IV: Kühlschrank demnächst auf Gutschein ?!

Wie der heutigen Presse zu entnehmen ist, gibt es derzeit Überlegungen, Hartz-IV-Haushalten die Anschaffung eines neuen, energiesparenden Kühlschranks über einen Gutschein zu ermöglichen. Voraussetzung ist, dass die Berechtigten eine Energieberatung wahrnehmen und einen Entsorgungsnachweis für den alten Kühlschrank vorlegen können.
Die Pläne, die vor allem auch von der Caritas forciert werden, werden derzeit auf Arbeitsebene beraten.

Fragt sich nur, welche Leistungsempfänger überhaupt finanziell in der Lage sind, von der monatlichen Grundsicherung die (teilweise nicht gerade günstige) Entsorgung sicher zu stellen und eine Energieberatung zu bezahlen, um hiermit erst eine Voraussetzung für den Erhalt eines Gutscheins zu schaffen.

Dass diejenigen, die am Ende die Kosten für ein solches Projekt zu tragen haben, Sturm dagegen laufen werden, dürfte indes sicher sein.



Rechtsanwalt Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht und Strafverteidiger in Steinfurt in der Kanzlei Störmer & Hiesserich.

Pflegeversicherung: Gesetz zur Neuausrichtung

Zum 01.01.2013 tritt das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung in Kraft.

Neuerungen im Überblick:

  • Die Bedürfnisse von demenzkranken Menschen sollen stärker berücksichtigt werden.
  • Der Pflegebedürftigkeitsbegriff soll sich nunmehr anstelle der stark verrichtungsbezogenen Beurteilung stärker an der Selbständigkeit orientieren, was Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz zugute kommt.
  • Die Leistungen sollen, insbesondere im Hinblick auf demenzkranke Menschen, ausgeweitet werden.
  • Es soll ein Wahlrecht zwischen verschiedenen Leistungspaketen geben.
  • Die Angehörigenpflege soll erleichtert werden, Pflegezeiten sollen rentenrechtlich berücksichtigt werden.
  • Alternative Wohnformen, z. B. Wohngruppen, sollen gefördert werden.
  • Der Begutachtungsprozess soll reformiert werden.
  • Zur Finanzierung der Pflegeversicherung soll der Beitragssatz um 0,1%-Punkte angehoben werden.
  • Die private Vorsorge soll gefördert werden.
Eine ausführliche Zusammenfassung mit den Änderungen im Einzelnen, einem Verfahrensüberblick mit weiteren Nachweisen und entsprechenden Dokumenten finden Sie hier.


Der Autor ist als Rechtsanwalt, Strafverteidiger und Fachanwalt für Sozialrecht in der Kanzlei Störmer & Hiesserich tätig.

Donnerstag, 22. November 2012

Betreuungsgeld ab August 2013

Der Bundestag hat die Einführung des Betreuungsgeldes beschlossen.
Ab August 2013 erhalten damit Eltern, die ihre Kleinkinder im privaten Umfeld betreuen, finanzielle Unterstützung. Dies gilt für alle Eltern, die für ihre ein- und zweijährigen Kinder, die ab dem 01.08.2012 geboren wurden, keinen oder kaum Gebrauch von staatlich gefürderten Betreuungsangeboten machen.
Bis Juli 2014 beträgt das Betreuungsgeld monatlich 100,00 €, danach 150,00 € pro Monat. Das Betreuungsgeld folgt unmittelbar auf das Elterngeld und wird 22 Monate gezahlt.
Ferner wird derzeit darüber beraten, ob es einen Bonus von 15,00 € monatlich geben soll, wenn das Betreuungsgeld zur Altersvorsorge eingesetzt wird. Das Gleiche soll gelten für die Verwendung zum Bildungssparen.


Rechtsanwalt Störmer ist auf das Gebiet des Sozialrechts spezialisiert.

Rentenbeiträge sinken in 2013 leicht

Der Bundestag hat der Senkung der Rentenversicherungsbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 01.01.2013 zugestimmt. Demnach wird der Beitragssatz dann bei 18,9 % liegen. Dies entspricht einer Entlastung der Beitragszahler in Höhe von ca. drei Milliarden Euro jährlich. 
Auch in der knappschaftlichen Rentenversicherung wird der Beitragssatz von momentan 26 % auf 25,1 % angepasst.

Der Hintergrund findet sich in SGB VI. 
Danach muss der Beitragssatz gesenkt werden, wenn die Nachhaltigkeitsrücklage 1,5 Monatsausgaben für die Rentenzahlung übersteigt. Fällt die Rücklage dagegen unter die Grenze von 0,2 % der Monatsausgaben, muss der Beitragssatz erhöht werden.
Die Höhe der Nachhaltigkeitsrücklage und deren voraussichtliche Entwicklung wird durch den Schätzerkreis Rentenfinanzen berechnet.


Dienstag, 23. Oktober 2012

Sozialversicherungsrechengrößen 2013

Das Bundeskabinett hat die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2013 beschlossen.
Sie basieren auf der Einkommensentwicklung im Jahr 2011, die in den alten Bundesländern 3,07 % und in den neuen Bundesländern 2,95 % betrug.
Für die Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde eine Einkommensentwicklung für Gesamtdeutschland im Jahr 2011 in Höhe von 3,09 % zugrunde gelegt.

Die Bezugsgröße erhöht sich von 2.625,00 € in 2012 auf 2.695,00 € pro Monat. Die Bezugsgröße (Ost) steigt von 2.240,00 € pro Monat in 2012 auf 2.275,00 €.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erhöht sich von 5.600,00 € pro Monat in 2012 auf 5.800,00 €, die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt von 4.800,00 € in 2012 auf 4.900,00 € pro Monat.

Weitere Informationen zu den Rechengrößen der Sozialversicherung 2013 (vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates) erhalten Sie hier.



Der Autor ist auf das Gebiet des Sozialrechts spezialisiert und zugleich Strafverteidiger in Steinfurt.

Dienstag, 16. Oktober 2012

Hartz-IV-Sätze: Erhöhung zum 01.01.2013

Der Bundesrat hat unlängst der Erhöhung der Regelleistungen nach dem SGB II zum 01.01.2013 zugestimmt.

Danach ergeben sich dann folgende Sätze:

Regelbedarfsstufe 1: 382,00 €
Regelbedarfsstufe 2: 345,00 €
Regelbedarfsstufe 3: 306,00 €
Regelbedarfsstufe 4: 289,00 €
Regelbedarfsstufe 5: 255,00 €
Regelbedarfsstufe 6: 224,00 €

Für weitere Informationen sei auf die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2013 - RBSFV 2013 verwiesen.


Rechtsanwalt Störmer ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht.

Montag, 10. September 2012

Pflegeheime - Anwesenheit einer Pflegekraft zur Nachtzeit

Wie das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden hat, muss in Pflegeeinrichtungen mit pflegebedürftigen Bewohnern auch nachts eine Fachkraft ständig aktiv im Dienst sein. Eine bloße Nachtbereitschaft genügt nicht (Beschluss vom 24.04.2012, Az. 4 K 897/12).

Das Verwaltungsgericht wies darauf hin, dass dem nicht genüge getan wird durch eine bloße "Nachtbereitschaft", bei der sich ein Pflegefachkraftmitarbeiter zur Nachtzeit schlafend bzw. ruhend in einem Bereitschaftszimmer befindet, sich aber nur für den Bedarfsfall bereit zu halten habt. Diese Form der Anwesenheit genüge nicht den Anforderungen des Landesheimgesetzes Baden-Würtemberg. Eine derartige Nachtbereitschaft sei strikt von einer Nachtwache zu unterscheiden. Letztere erfordere einen aktiven Dienst, in dem eine Pflegefachkraft auch während der Nachtzeit ständig körperlich anwesend sei. Dies äußere sich in der Überwachung, Kontrolle und Versorgung von Pflegebedürftigen. Von einer so ausgestalteten Nachtwache könne auch nicht ausnahmsweise abgesehen werden.


Stephan Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.

Freitag, 7. September 2012

Hartz IV: Kostenübernahme für Besuch eines im Ausland lebenden Ehegatten

Wie das Hessische LSG nunmehr in einem Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz entschieden hat, haben Hartz-IV-Empfänger keinen Anspruch auf zusätzliches Geld für Besuchsreisen zum im Ausland lebenden Ehepartner (Beschluss vom 06.07.2012, Az. L 7 AS 275/12 B ER).
Zwar seien Kosten für das eheliche Zusammenleben grds. Teil des notwendigen Lebensunterhalts und als solche anerkennungsfähiger Bedarf. Besuchsreisen eines Hartz-IV-Empfängers zu seinem im Ausland lebenden Ehepartner begründeten jedoch dagegen keinen Mehrbedarf. Die Eheleute seien insofern auf die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Zuzug des im Ausland lebenden Ehegatten zu verweisen. Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass die sozialgerichtliche Rechtsprechung zur Erstattung von Kosten bei Ausübung des Umgangsrechts von Eltern mit ihren Kindern für den "Umgang" der Ehegatten miteinander nicht herangezogen werden könne.


Der Autor ist als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in der Kanzlei Störmer & Hiesserich in Steinfurt tätig.

Donnerstag, 6. September 2012

Möbel gegen Versicherungsnehmer

Um neue Versicherte zu gewinnen, hatte die AOK Bayern ihren Mitgliedern Rabatte in Möbel- und Bekleidungshäusern, Frisörbesuche, Textilreinigungen etc. in Aussicht gestellt. 
Hiergegen hatten sich sechs Ersatzkassen gewandt.
Inzwischen hat das Sozialgericht Berlin die Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörden der Sozialversicherungsträger bestätigt (Urteil vom 10.08.2012, Az. S 81 KR 1280/11).
Zwar stünden die gesetzlichen Krankenkassen in Konkurrenz zueinander. Dies bedeute jedoch nicht, dass sie sich alle Freiheiten des Marktes zunutze machen dürften.
Ihre gesetzliche Aufgabe sei es vielmehr, ihr Mitglieder in Gesundheitsfragen zu versorgen und zu unterstützen. Ferner hätte sie das Gebot der Zusammenarbeit der gesetzlichen Krankenkassen zu beachten. Hieraus ergebe sich, dass bei der Mitgliederwerbung nur solche Mittel legitim seien, die einen Bezug zur Gesundheit aufwiesen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.



Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht und zugleich als Strafverteidiger in Steinfurt tätig.

Mittwoch, 5. September 2012

Gesetzliche Unfallversicherung: Wegeschutz beim Tanken

In der Einleitung des Abbiegens zur Tankstelle manifestiert sich bereits eine Änderung der Handlungstendenz weg von der Zurücklegung des durch die versicherte Tätigkeit veranlassten Weges hin zu einer dem unversicherten privaten Bereich zuzurechnenden Verrichtung. Dies ist bereits dann der Fall, wenn der Versicherte sich zwar beim Unfall noch auf der eigenen Fahrbahnhälfte befand, jedoch bereits sein Fahrzeug verlangsamt und den Blinker gesetzt hat.

Das hat das LSG Berlin-Potsdam klar gestellt (Urteil vom 03.11.2011, Az. L 3 U 7/09).

Das Zurücklegen von Wegen von und zur Arbeit gehört zwar in der Regel nicht unmittelbar zur durch die gesetzliche Unfallversicherung versicherten Tätigkeit. Allerdings steht sie hierzu in einer mehr oder weniger engen Beziehung. Hiervon zu unterscheiden sind reine Vorbereitungshandlungen, das heißt, solche Verrichtungen, die der versicherten Tätigkeit (und dem Weg dorthin) vorangehen und ihre Durchführung erst ermöglichen bzw. zumindest erleichtern. Hierzu gehören z. B. der Kauf einer Bahnfahrkarte oder das Schneeschaufeln zur Freilegung der Garagenausfahrt. Derartige Handlungen sind trotz ihrer sogenannten "Betriebsdienlichkeit" grds. dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzuordnen. Nur in den besonders gesetzlich geregelten Fällen des § 8 Abs. 2 SGB VII sind "ausgesuchte typische Vorbereitungshandlungen" vom Versicherungsschutz umfasst. Durch die Rechtsprechung ist dieser Schutz auf weitere in der genannten Norm nicht näher bezeichnete Vorbereitungshandlungen erweitert worden. Voraussetzung ist danach allerdings, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, in einem inneren Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit steht, der es rechtfertigt, das Verhalten der Versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Fehlt es an einem solchen Zusammenhang, entfällt der Versicherungsschutz selbst dann, wenn sich der Unfall auf derselben Strecke ereignet, die der Versicherte auf dem Weg von und zur Arbeit gewöhnlich benutzt.
Ein solcher Zusammenhang entfällt insbesondere dann, wenn dieser Weg aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen wird. Das ist beim Auftanken des Fahrzeuges, das für die Zurücklegung der Wege von und zum Arbeitsplatz verwendet wird, der Fall. Das Tanken und die dafür erforderlichen Wege sind auch dann nicht unfallversichert, wenn dies dem Unternehmen mittelbar dient. Dies gilt sowohl auf Wegen vom oder nach dem Ort der Tätigkeit als auch auf Betriebswegen bzw. Dienstreisen (LSG NRW, Urt. v. 10.08.2005, Az. L 17 U 74/05). Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Nachtanken während der Fahrt unvorhergesehen notwendig wird, damit der restliche Weg zurückgelegt werden kann (so z. B. BSG, Urt. v. 11.08.198, Az. B 2 U 29/97). 



Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht Störmer ist zugleich auf dem Gebiet des Strafrechts tätig.

Dienstag, 4. September 2012

"Pflege-TÜV": Veröffentlichung der Ergebnisse zulässig

Seit einiger Zeit werden ambulante und stätionäre Pflegeeinrichtungen bundesweit Qualitätsprüfungen unterzogen und die Ergebnisse vergleichbar im Internet veröffentlich. Hierzu werden Schulnoten verteilt (sogenannte "Transparenzberichte").
Das LSG NRW hat nunmehr entschieden, dass derartige Veröffentlichungen grundsätzlich zulässig sind und insbesondere auch nicht gegen verfassungsrechtliche Vorschriften verstoßen (15.08.2012, Az. L 10 P 137/11).



Rechtsanwalt Stephan Störmer ist zugleich als Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt ansässig.

Sozialleistungen für Kinder

Wie der Bundesrechnungshof in einer Unterrichtung mitgeteilt hat, ist seiner Auffassung nach das bestehende System eines Vorrangs von Unterhaltsvorschuss-Leistungen und Wohngeld vor den Leistungen der Grundsicherung "intransparent und ineffizient" (BT-Drs. 17/10322).
Es sei wenig systemgerecht, wenn der Bund seine Ausgaben für die Grundsicherung der leistungsberechtigten Kinder "nahezu vollständig zurückhält, während er auf der anderen Seite die Ausgaben für Unterhaltsvorschuss und Wohngeld in Höhe von 252 Mill. Euro zu leisten hat." Obwohl dieses Verfahren Leistungsberechtigte und Leistungsträger belaste, wolle die zuständige Bundesministerin daran festhalten.
Der Bundesrechnungshof empfiehlt daher weiterhin, den Vorrang anderer Sozialleistungen vor der Grundsicherung entfallen zu lassen. 


Der Autor ist auf schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Sozialrechts und des Strafrechts tätig.

Montag, 3. September 2012

ALG I: Anspruch trotz Einschreibung zum Studium

Studentinnen und Studenten haben im ersten Semester bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf ALG auch nach Einschreibung bis zum Beginn der ersten Vorlesung.
Das hat unlängst das Sozialgericht Mainz entschieden (31.07.2012, Az. S 4 AL 314/10).
Die dortige Klägerin hatte zunächst eine Ausbildung absolviert und war dann bis Ende August 2012 noch in ihrem Ausbildungsbetrieb tätig gewesen. Das folgende, für sie erste Semester begann am 01.09.2010 mit der Einschreibung. Die erste Veranstaltung fand am 27.09 2010 statt. Für den Zeitraum dazwischen hatte die Klägerin ALG I beantragt. Diesen Antrag hatte die Beklagte mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe durch die Immatrikulation den Status einer Studentin erworben und habe insofern dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung gestanden. Das SGB III stelle eine solche Vermutung auf.
Das Sozialgericht stellte jedoch klar, dass nicht allein auf die Einschreibung abgestellt werden könne. Faktisch habe die Klägerin in der Zeit bis zur ersten Veranstaltung ihr Studium noch gar nicht begonnen und sei daher frei von jeder studentischen Verpflichtung gewesen (Vor- und Nachbereitung von Vorlesungen, Vorbereitung auf Klausuren, Absolvierung von Praktika etc.). Insofern habe sie dem Arbeitsmarkt für den beantragten Zeitraum wie ein "normaler" Arbeitnehmer zur Verfügung gestanden.
Anderes gelte allerdings für den Zeitraum zwischen zwei Semestern eines laufenden Studiums.
Die zuständige Agentur für Arbeit erkannte schlussendlich die Klageforderung an.


Rechtsanwalt Störmer ist auf Sozialrecht und Strafrecht spezialisiert.

Donnerstag, 30. August 2012

Hartz IV: Rehabilitationssport

Die Kosten für Rehabilitationssport begründen grundsätzlich keinen unabweisbaren Bedarf i. S. d. vom BVerfG mit Urteil vom 09.02.2010 geschaffenen Härtefall-Regelung.
Dies hat nunmehr das LSG Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 12.07.2012 (Az. L 15 AS 184/10) festgestellt.
Die genannte Härtefall-Regelung setzt einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen und besonderen Bedarf voraus, der so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet.
Dies ist jedoch bei Rehabilitationssport, der nicht unmittelbar der Therapie einer Krankheit dient, nicht der Fall. Vielmehr soll er dazu beitragen, die körperliche Leistungsfähigkeit zu verbessern, Restfunktionen zu mobilisieren, die Ausdauer und Belastungsfähigkeit zu erhöhen und bei der psychischen Bewältigung der Krankheit und Behinderung sowie den Folgewirkungen zu helfen (BSG, Urteil vom 22.04.2009, Az. B 3 KR 5/08 R).
Im zugrunde liegenden Fall hätte sich aus der Nicht-Teilnahme des Klägers keine unmittelbare Gesundheitsgefährdung ergeben. Vielmehr hätte den gesundheitlichen Beschwerden auch durch eine Krankenbehandlung in Form von Krankengymnastik und/oder durch Inanspruchnahme der Angebote der örtlichen Sportvereine (z. B. Wirbelsäulengymnastik) begegnet werden können. Vor diesem Hintergrund wäre die Teilnahme am Reha-Sport zwar sinnvoll, aber nicht unabweisbar gewesen.


Stephan Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht und zugleich Strafverteidiger.

Freitag, 3. August 2012

Beihilfe-Anspruch auch ohne Krankenversicherung

Wie das Bundesverwaltungsgericht jetzt entschieden hat (Urteil vom 19.07.2012, Az. 5 C 1.12), ist die Regelung des § 10 Abs. 2 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) unwirksam.
Hiernach sollte einen Anspruch auf Beihilfe nur haben, wer seinen Krankenversicherungsschutz und den seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen nachweisen konnte.
Ein Beihilfeausschluss sei eine so wesentliche Entscheidung, dass sie vom parlamentarischen Gesetzgeber getroffen werden müsse, denn ein solcher Ausschluss berühre die tragenden Strukturprinzipien des derzeit angewandten Mischsytems aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzenden Beihilfen. Zudem seien die Auswirkungen für die Betroffenen besonders einschneidend. 
Diesbezüglich sei hinsichtlich des Leistungsausschlusses, der grundsätzlich möglich sei, jedoch keine Verordnungsermächtigung im Landesbeamtengesetz enthalten.
Die Revision des Landes Berlin hatte daher vor dem BVerwG keinen Erfolg.


Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht.

Donnerstag, 2. August 2012

Assistenz-Pflegebedarf

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in der stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen verabschiedet.
Danach kann sich eine Pflegekraft, die ein schwerbehinderter Mensch angestellt hat, um den Alltag zu bewältigen (Assistenzpflege), gemeinsam mit diesem in eine stationäre Reha oder Vorsorge aufnehmen lassen. Bislang war dies nur bei einer stationären Aufnahme ins Krankenhaus möglich. Auch Pflegegeld und Hilfe zur Pflege durch die Sozialhilfe sollen für die gesamte Dauer der stationären Vorsorge und Reha gezahlt werden.


Stephan Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.

Freitag, 20. Juli 2012

Asylbewerber-Leistungsgesetz: Was ist das ?

Am 18.07.2012 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Regelungen zu den Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz verfassungswidrig sind (Az. 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11).

Doch was hat es im Einzelnen mit diesem Gesetz auf sich ?

Seit dem 01.11.1993 gibt es das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Es regelte zunächst den Mindestunterhalt von bestimmten ausländischen Staatsangehörigen und sah gegenüber Deutschen und diesen Gleichgestellten deutlich abgesenkte Leistungen und vorrangig Sachleistungen anstelle von Geldleistungen vor. Hiermit wollte die Bundesregierung in den Jahren 1990 bis 1993 die damals relativ hohe Zahl der Flüchtlinge nach Deutschland begrenzen, einem Missbrauch des Asylrechts entgegentreten und die Kosten für die Aufnahme und allgemeine Versorgung der Flüchtlinge gering halten. Heute findet das Gesetz Anwendung auf Asylsuchende, Kriegsflüchtlinge und andere im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung befindliche Personen, Geduldete und vollziehbar Ausreisepflichtige sowie deren Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder.
Das Asylbewerberleistungsgesetz ist eine Sonderregelung zu den "üblichen" Sozialleistungen und gilt neben dem SGB II bzw. dem SGB XII. Es unterscheidet zwischen Grundleistungen, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie sonstigen Leistungen. Zudem ist nach einer Vorbezugszeit von Grundleistungen nach dem AsylbLG der Bezug von höheren "Analogleistungen" nach dem SGB XII möglich.

Die Höhe der Grundleistungen ist seit 1993 nicht verändert worden, obwohl das Preisniveau seitdem um über 30 % gestiegen ist.
Hieraus ergibt sich, dass die in § 3 AsylbLG vorgesehenen Geldleistungen mittlerweile evident unzureichend sind. Das Verfassungsgericht hat zudem darauf hingewiesen, dass die Grundleistung in Form der Geldleistung zudem nicht realitätsgerecht und begründbar bemessen ist.

Aufgrund der ab sofort geltenden Übergangsregelung sind daher jenseits der vorrangigen Versorgung mit Sachleistungen deutlich höhere Geldleistungen als bisher zu zahlen. Zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums ist daher für 2011 anstatt von Sachleistungen monatlich von einer Geldleistung in Höhe von 206 € und einem zusätzlichen Geldbetrag für die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens in Höhe von 130 € auszugehen.



Der Autor ist als Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt tätig.

Freitag, 13. Juli 2012

Mindestlohn in der Aus- und Weiterbildung

Ab dem 1. August ist für die Beschäftigten im pädagogischen Bereich erstmals ein Mindestlohn geplant. Er beträgt für Ostdeutschland 11,25 € und für Westdeutschland sowie Berlin 12,60 €. Von dieser Regelung sind rund 30.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betroffen.


Pflegeversicherung: Auslandsleistungen

Seit einer Gesetzesänderung vom 22.06.2011 ist die Fortzahlung von Pflegegeld bei Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedsstaat nicht mehr zeitlich beschränkt.
Die EU-Kommission warf daraufhin Deutschland in einem Vertragsverletzungsverfahren (Az. C-562-10) vor, gegen die Dienstleistungsfreiheit zu verstoßen, indem eine Kostenerstattung in Höhe der innerhalb Deutschlands gewährten Pflegesachleistungen nicht vorgesehen sei, wenn Leistungen der häuslichen Pflege, die bei einem temporären Aufenthalt des Pflegebedürftigen in einem anderen Mitgliedsstaat in Anspruch genommen werden, von einem in diesem Staat niedergelassenen Dienstleister erbracht werden.
Ein weiterer Verstoß sollte darin liegen, dass Deutschland die Kosten der Miete von Pflegehilfsmitteln bei einem temporären Aufenthalt des Pflegebedürftigen in einem anderen Mitgliedsstaat als der Bundesrepublik nicht ersetzt, auch wenn diese in Deutschland erstattet oder als Pflegehilfsmittel bereitgestellt werden und die Erstattung keine Verdoppelung oder sonstige Erhöhung der in Deutschland gewährten Leistungen zur Folge hätte.
Der EuGH hat nun mit Urteil vom 12.07.2012 die Klage der Kommission abgewiesen. Damit sind die Regelungen über die Auslandsleistungen der deutschen Pflegeversicherung mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar. 


Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht.

Mittwoch, 11. Juli 2012

Beförderung von schwerbehinderten Menschen im ÖPNV - Anpassung der Eigenbeteiligung

Der Bundesrat möchte die bestehenden gesetzlichen Regelungen der Kostenerstattung (§§ 148 ff. SGB IX), nach denen Bund und Länder zur Kostenerstattung im ÖPNV verpflichtet sind, ändern, da diese zu kompliziert und insofern mit einem zu hohen Verwaltungsaufwand verbunden seien.
Viel interessanter und weitreichender für die Betroffenen ist jedoch, dass der Bundesrat eine Anpassung der Eigenbeteiligung der freifahrtberechtigten Menschen beabsichtigt. Hierzu heißt es im Gesetzentwurf, die Höhe der Beteiligung sei seit 1984 unverändert. Die Nutzungsmöglichkeiten und der damit verbundene Wert hätten sich jedoch seitdem erheblich erhöht. 


Der Autor ist als Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt tätig.

Flugpersonal / Grenzpendler: neue Regeln für soziale Sicherheit

Seit dem 28.06.2012 gelten für Piloten, Flugbegleiter und selbständige erwerbstätige Grenzgänger, die zur Arbeit in einen anderen Mitgliedsstaat pendeln, neue Regeln für bessere soziale Sicherheit.
Demnach sind Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzungen jetzt in dem Land betragspflichtig und leistungsberechtigt, in dem sie üblicherweise ihre Dienstzeit beginnen und beenden, das heißt, im Land der sogenannten Heimatbasis. Bisher konnte es aufgrund des Sitzes der Fluggesellschaft dazu kommen, dass die betreffenden Personen einem System der sozialen Sicherheit eines anderen Landes als dem der Heimatbasis angehörten.
Für selbständig erwerbstätige Grenzgänger wird durch die neuen Vorschriften sichergestellt, dass in den Fällen, in denen es im Wohnmitgliedsstaat kein Unterstützungssystem für arbeitslose Selbständige gibt, das Land der letzten Erwerbstätigkeit für die Arbeitslosenleistungen aufkommt, so dass eine Gegenleistung für bereits entrichtete Beiträge gesichert ist. Hierzu muss ein Antrag im Land der letzen Erwerbstätigkeit gestellt und es müssen die erforderlichen Schritte zur Arbeitssuche unternommen werden.

Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Pressemitteilung der Europäischen Kommission.



Der Autor ist als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt ansässig.

Dienstag, 10. Juli 2012

Elterngeld - künftig schnellere Auszahlung

In der Vergangenheit bereitete die für die Berechnung des Elterngeldes erforderliche Einkommensermittlung in der Regel erhebliche Schwierigkeiten, so dass es für viele Eltern zu erheblichen Wartezeiten hinsichtlich der Auszahlung kam. 
Damit die Leistung in Zukunft zeitnah nach der Geburt erfolgt, hat der Bundesrat jetzt das "Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs" gebilligt. Dieses soll zukünftig die Einkommensermittlung durch die Pauschalierung von Steuern und Abgaben erleichtern.

Rechtsanwalt Störmer ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht.

Donnerstag, 5. Juli 2012

Grundsicherung: Kostenübernahme für Wahrnehmung des Umgangsrechts

Gerade für Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherung löst der Kontakt mit entfernt lebenden Kindern oft erhebliche finanzielle Probleme aus. Insofern stellt sich hier regelmäßig die Frage, in welcher Höhe der zuständige Träger die Kosten zu übernehmen hat, insbesondere, wenn der andere Elternteil mit dem Kind/den Kindern im Ausland lebt.
Zu dieser Problematik hat sich nun das LSG Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 20.06.2012 geäußert (Az. L 3 AS 210/12 B ER).
Hiernach ist grundsätzlich, insbesondere im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes, darauf abzustellen, ob ein Durchschnittsverdiener in der Lage wäre, diese Kosten aufzubringen oder nicht. Können die Kosten von einem Durchschnittsverdiener nicht aufgebracht werden, so muss auch der Träger der Grundsicherung diese Kosten nicht übernehmen. In einem solchen Fall würden sich die Kosten nämlich in einem unangemessen hohen und damit nicht mehr "sozialüblichen" Bereich bewegen.
Die grundsätzliche Kostenübernahmepflicht  des Sozialleistungsträgers für die Wahrnehmung des Umgangsrechts, die sich aus § 21 Abs. 6 SGB II ergibt, müsse sich in einem Bereich bewegen, den den Einsatz öffentlicher Mittel noch rechtfertigt. Auch aus Art. 6 Abs. 2 GG ergebe sich kein Anspruch auf Übernahme in unbegrenzter Höhe.
Das Gericht hatte im entschiedenen Fall aufgrund des hohen finanziellen, zeitlichen und persönlichen Aufwandes einen einmaligen Besuch pro Jahr für angemessen gehalten. Zwar sei auf diese Art und Weise der körperliche Kontakt erheblich eingeschränkt bzw. überhaupt nicht möglich. Allerdings hat das Gericht auf die mittlerweile bestehenden elektronischen Kommunikationsmöglichkeiten wie beispielsweise E-Mail und Skype hingewiesen.


Stephan Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.

Dienstag, 3. Juli 2012

Transplantationsgesetz - sozial- und arbeitsrechtliche Änderungen

Am 25.05.2012 hat der Bundestag umfangreiche Änderungen im Transplantationsrecht beschlossen, am 15.06.2012 hat der Bundestag dem Gesetzesentwurf zugestimmt.

Bei der Novellierung stand vor allem die sogenannte Entscheidungslösung im Vordergrund. Danach sollen die Krankenversicherungen die Versicherten zu einer Erklärung über ihre Organspendebereitschaft im Todesfall auffordern. Ferner soll die Organspende zu Lebzeiten gefördert werden.

Die Änderungen im Überblick:

§ 27 SGB V: 
Hiernach haben Versicherte Anspruch auf eine Behandlung aufgrund einer Organspende. Sie wird nun vom Katalog der zu erstattenden Leistungen erfasst.

§ 44 a SGB V: 
Versicherte haben aufgrund einer Organspende einen Anspruch auf Krankengeld.

§ 12a SGB VII: 
Gesundheitsschäden im Rahmen einer Organspende können einen Versicherungsfall nach dem SGB VII darstellen.

§ 3a EFZG: 
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu einer Dauer von sechs Wochen, wenn er aufgrund der Organspende arbeitsunfähig ist. Der Arbeitgeber kann die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge beantragen.

Hinzu kommen weitere Änderungen im SGB III, VI und XI, bei denen es sich um Folgeänderungen (insbesondere die Einbeziehung in die Versicherungs- bzw. Beitragspflicht der Leistungen, die aufgrund einer Organspende gewährt werden) handelt.


Stephan Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.

Dienstag, 26. Juni 2012

Arbeitsbelastung in der Sozialgerichtsbarkeit

Vom 7. bis 9. Mai haben die Präsidentinnen und Präsidenten ihre alljährliche Konferenz abgehalten, an der auch der Präsident des Bundessozialgerichts und eine Vertreterin des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales teilgenommen haben.
Zentrales Thema war dieses Jahr die aktuelle Belastung der Sozialgerichtsbarkeit in den einzelnen Bundesländern. Hierbei traten erhebliche regionale Unterschiede zu Tage. Besonders in den östlichen Bundesländern sind stellenweise die Dezernate mit über 500 Streitsachen pro RichterIn jenseits jeder vertretbaren Grenze überlastet. Dies geht insbesondere auf die massive Klagewelle in Folge der "Hartz-IV-Reform" zurück. Vor diesem Hintergrund in Verbindung mit dem Amtsermittlungsgrundsatz ist zeitnaher Rechtsschutz nicht mehr flächendeckend gewährleistet. Die Präsidentinnen und Präsidenten haben daher ihrer Besorgnis Ausdruck verliehen, dass so das grundgesetzlich verankerte Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gefährdet ist. Dem kann nur durch eine angemessene Ausstattung der Gerichte Rechnung getragen werden.

Bleibt zu hoffen, dass diese Forderungen nicht ungehört verhallten. Schon heute sind die durchweg überlangen Verfahrensdauern keiner Mandantin und keinem Mandanten mehr nachvollziehbar zu vermitteln.


Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht.

Freitag, 8. Juni 2012

Pflegereform: Uneinigkeit zwischen Bundesrat und Bundesregierung

Am 26.04.2012 wurde der Gesetzentwurf des Bundesregierung zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (PNG) in erster Lesung im Bundestag beraten. Die daraufhin vom Bundesrat geforderten Änderungsvorschläge zur Nachbesserung hat die Bundesregierung nun weitgehend zurück gewiesen.
So wollte der Bundesrat den Pflegenden eine flexiblere Inanspruchnahme der Pflegezeit ermöglichen und diese von insgesamt vier auf acht Wochen im Jahr ausdehnen. Hiermit ist die Bundesregierung nicht einverstanden.
Ebenso wenig bestand Einverständnis mit dem Vorschlag der Länderkammer, die bestehenden Wohnstrukturen zu pflegender Menschen angemessen zu berücksichtigen. Eine hierfür vorgesehene "Pflege im Quartier", wonach mehrere verwitwete ältere Einzelpersonen einer Siedlung eine gemeinsame Förderung ihrer Pflege erhalten sollten, lehnt die Bundesregierung ab. Dies würde zu einem, so wörtlich, "Ausufern des Leistungsanspruches" führen. Die Förderung soll demnach auf Wohngemeinschaften beschränkt werden, wonach ein Zuschlag von pauschal 200,00 € monatlich für eine gemeinsame Pflegekraft vorgesehen ist.
In einigen wenigen Punkten stimmt die Bundesregierung mit den Vorschlägen des Bundesrates überein. Hierzu gehört beispielsweise die Forderung, ältere Menschen mit Migrationshintergrund während einer Pflegeberatung in verständlicher Form über Pflege- und Betreuungsangebote zu informieren. 
An dieser Stelle sei die Frage erlaubt, wie eine solche Selbstverständlichkeit derzeit gehandhabt wird.



Rechtsanwalt Stephan Störmer ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht.

Mittwoch, 6. Juni 2012

Pflegebranche: ortsübliche Vergütung / Mindestlohn

Nach der geplanten Pflegereform soll eine ortsübliche Vergütung nur noch in solchen Fällen gezahlt werden, in denen keine Verpflichtung zur Zahlung des Pflegemindestlohnes besteht.
Hierzu gehören nach Auskunft der Bundesregierung (BT-Drs. 17/9338) Betreuungs- und Küchenkräfte sowie Pflegepersonen, die aus dem Anwendungsbereich der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche ausgenommen sind. So soll Bürokratie abgebaut werden, da die Pflegeeinrichtungen nur noch für die genannten Beschäftigten verschiedene Entgeltregelungen beachten müssten. Zu Gehaltseinbußen für Beschäftigte soll es nicht kommen.


Rechtsanwalt Störmer ist als Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt ansässig.

Donnerstag, 17. Mai 2012

Sperrzeit bei Nicht-Annahme schlecht vergüteter Tätigkeit

Schlechte Vergütung ist kein wichtiger Grund i. S. d. § 144 Abs. 1 S.  SGB III, so dass bei Nicht-Annahme einer schlecht bezahlten Arbeit zu Recht eine Sperrzeit verhängt werden darf.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin einen mit 5,37 € Stundenlohn dotierten Arbeitsvertrag mit der Begründung abgelehnt, die Annahme der Stelle sei ihr aufgrund des Stundenlohns unzumutbar gewesen. Das Bundessozialgericht hat die daraufhin verhängte Sperrzeit jedoch als rechtmäßig erachtet. Die angebotene Arbeit sei ihr i. S. d. § 121 SGB II zumutbar gewesen. Insbesondere hätte das erzielbare Nettoeinkommen nicht die bis dahin bewilligte Arbeitslosenhilfe unterschritten. 

Bundessozialgericht, Entscheidung vom 02.05.2012, Az. B 11 AL 18/11 R



Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.

Mittwoch, 16. Mai 2012

Hartz-IV-Regelsätze: erneute Vorlage an das BVerfG

Das Sozialgericht Berlin hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungswidrigkeit des neuen SGB-II-Regelbedarfs zur Prüfung vorgelegt (SG Berlin, Beschluss vom 25.04.2012, Az. S 55 AS 9238/12).
Dies ist der bundesweit erste Vorlagebeschluss in dieser Sache, nachdem beispielsweise die Landessozialgerichte Bayern und Baden-Würtemberg die Verfassungsmäßigkeit der hier in Rede stehenden Regelsätze bereits bejaht hatten.

Nach Ansicht der 55. Kammer des Sozialgerichts Berlin verstoßen die derzeitigen Vorschriften zur Höhe des Regelsatzes gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums.
Es sei zwar nicht zu bemängeln, dass der Gesetzgeber zur Bemessung ein Statistikmodell verwendet habe, das auf der Auswertung einer Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 beruhe. Allerdings sei die Auswahl der unteren 15 % der Alleinstehenden als Referenzgruppe mit massiven Fehlern behaftet. Die Wertung sei nicht nachvollziehbar und insofern willkürlich. Es sei nicht begründet worden, wie aus dem Ausgabeverhalten dieser Gruppe auf eine Bedarfsdeckung der Leistungsberechtigten geschlossen werden könne. Insbesondere enthalte die Referenzgruppe unter anderem auch Haushalte von Erwerbstätigen mit aufstockendem Bezug von existenzsichernden Leistungen sowie Stunden im BAföG-Bezug. Die im Anschluss an die Bedarfsermittlungen vorgenommenen Kürzungen seien hinsichtlich der Positionen "Verkehr", "Mahlzeiten in Restaurants/Cafés/Kantinen", "alkoholische Gestränke", "Schnittblumen" und "chemische Reinigung" nicht nachvollziehbar begründet. Der Gesetzgeber habe insofern nicht berücksichtigt, dass auch die Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen den Leistungsbeziehern möglich sein muss. 

Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits mit Urteil vom 09.02.2010 entschieden, dass die damaligen Regelleistungen nach dem SGB II verfassungswidrig waren und hatte dem Gesetzgeber zugleich aufgegeben, bis zum 31.12.2010 eine Neuregelung zu treffen. Diese dürfte nunmehr also wieder auf dem Prüfstand stehen.



Stephan Störmer ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.

Donnerstag, 5. April 2012

Gesetzentwurf zur Rentenreform

Der seit Herbst 2011 laufende Rentendialog nimmt langsam, aber sicher Formen an.
Im Mai diesen Jahres soll vom Bundeskabinett ein Gesetzentwurf beschlossen werden, der vielfältige Änderungen im Rentenrecht und zugehörigen Bereichen vorsieht.
Geplant ist unter anderem eine sogenannte "Zuschuss-Rente", die durch die Berücksichtigung der Lebensleistung einer und eines jeden Einzelnen für mehr Gerechtigkeit sorgen soll. Daneben soll es Verbesserungen bei den Erwerbsminderungsrenten geben. Ferner ist die Kombi-Rente ein Thema. Zudem soll die Riester-Rente verbraucherfreundlicher werden. Schließlich sind Anpassungen bei der freiwilligen Beitragsleistung und beim Reha-Budget vorgesehen.
Das parlamentarische Verfahren zur Umsetzung des Gesetzesentwurfs ist für die zweite Jahreshälfte 2012 geplant, damit die Änderungen in 2013 in Kraft treten können.

Wer sich im Detail informieren möchte, der sei auf die entsprechende Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeits und Soziales hingewiesen.



Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht.

Mittwoch, 4. April 2012

Neuer Schwerbehinderten-Ausweis geplant

Ab dem 01.01.2013 soll der Schwerbehinderten-Ausweis benutzerfreundlicher werden.
Während der bisherige Papierausweis noch ein relativ unhandliches Format hat, wird der neue Ausweis ebenso wie die neuen Personalausweise eine Plastikkarte im Scheckkartenformat sein. Für blinde Menschen wird in Braille-Schrift die Buchstabenfolge "sch-b-a" aufgedruckt sein, damit der Ausweis besser von anderen Karten in der gleichen Größe unterschieden werden kann. Ferner ist der Nachweis der Schwerbehinderung dann auch in englischer Sprache enthalten.
Ausgestellt werden kann der neue Ausweis grundsätzlich ab dem 01. Januar 2013, den genauen Zeitpunkt der Umstellung legt jedes Bundesland für sich selbst fest. Spätestens ab dem 01. Januar 2015 werden dann nur noch die neuen Ausweise ausgestellt.
Alte Ausweise bleiben aber bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig und müssen nicht umgetauscht werden. Alle Nachteilsausgleiche können auch mit den alten Ausweisen in Anspruch genommen werden.

Diese Neuerungen hat das Bundeskabinett am 28.03.2012 beschlossen. Erforderlich ist nun nur noch die Zustimmung des Bundesrates.


Stephan Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.

Mittwoch, 14. März 2012

Rentenerhöhung zum 01.07.2012

Die Renten steigen zum 01. Juli 2012 in Ostdeutschland um 2,26 Prozent und in Westdeutschland um 2,18 Prozent. Der aktuelle Rentenwert erhöht sich damit von 24,37 € auf 24,92 € im Osten und von 27,47 € auf 28,07 € im Westen.
Dass die Rentenerhöhung im Osten etwas höher ausfällt als im Westen, liegt an der Wirtschaftskrise in 2010. Da der Westen seinerzeit mehr von der Rentengarantie profitiert hatte als der Osten, musste jetzt ein entsprechender Ausgleich erfolgen.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.

Donnerstag, 8. März 2012

Basispflege bei Neurodermitis

Wie das Bundessozialgericht jetzt entschieden hat, ist der Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel zur Basispflege bei Neurodermitis aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung rechtmäßig.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin vor 2004 ebensolche Mittel nach vertragsärztlicher Verordnung auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten. Mit dem 01.01.2004 schloss jedoch der Gesetzgeber die Verordnungsfähigkeit dieser nicht verschreibungspflichtigen Mittel grundsätzlich aus. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) ließ die Verordnungsfähigkeit auch nicht ausnahmsweise zu. Die Klägerin hatte daher die Kosten letztlich selbst zu tragen.

Das BSG hat dazu ausgeführt, dass der GBA zu Recht die Versorgung mit Basistherapeutika bei Neurodermitis als verordnungsfähige Standardtherapie abgelehnt habe. Bei Bedürftigkeit sei eine Übernahme z. B. nach dem SGB II bzw. SGB XII möglich. In Mischbereichen stünden insofern alternativ zu Arzneimitteln auch kostengünstigere kosmetische Pflegemittel zur Verfügung. Dies müsse jedenfalls solange gelten, wie nicht ein zusätzlicher krankheitsspezifischer Nutzen der betroffenen Arzneimittel aufgrund von wissenschaftlichen Studien hinreichend belegt sei.

Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht sei in den zugrunde liegenden Regelungen nicht zu sehen. Bei schweren Verlaufsformern sei die Versorgung der Versicherten mit dem allgemein anerkannten Therapiestandard, z. B. der Anwendung lokal applizierter Glukokortikoide oder topischer Behandlung mit Calcineurin-Inhibitoren, gesichert. Der Bereich der Eigenvorsorge sei in verhältnismäßiger Art und Weise ausgestaltet worden. Nicht die ökonomische Bedürftigkeit des Betroffenen, sondern die Qualität der Mittel der Krankheitsbekämpfung und die Schwere der Krankheit bestimmten den Umfang des GKV-Leistungskatalogs. 
Soweit das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 06.03.2012 (Az. B 1 KR 24/10 R).


Rechtsanwalt Störmer ist auch Fachanwalt für Sozialrecht.

Donnerstag, 1. März 2012

Neue Hartz-IV- und Sozialhilfe-Regelsätze

Wie heute veröffentlicht, stufen die 2., 5., 19. und 20. Kammer des Sozialgerichts Aachen die neuen "Hartz-IV"- und Sozialhilfe-Regelsätze als verfassungskonform ein.
In fünf Verfahren hatten die Kläger jeweils geltend gemacht, die genannten Neuregelungen genügten nicht den vom Bundesverfassungsgericht im Februar 2010 aufgestellten Vorgaben. Die für haushaltsangehörige Personen berücksichtigten Einsparungen seien nicht hinreichend belegt und es fehle an einer tragfähigen Begründung für die Bemessung der Regelsätze. Außerdem erhielten dauerhaft erwerbsgeminderte Leistungsbezieher, die im Haushalt der Eltern leben, lediglich Regelbedarfsstufe 3, während erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ggf. der volle Satz der Regelbedarfsstufe 1 zusteht.
Alle vier Kammern des Sozialgerichts Aachen sind dieser Argumentation jedoch nicht gefolgt. Ihrer Ansicht nach beruhten die Neuregelungen auf einer Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstatistik von 2008, die das Verbrauchsverhalten der Bevölkerung empirisch abbilde. Eine Überprüfungsmöglichkeit bestehe daher nur hinsichtlich eines sachgerechten und transparenten Verfahrens. Ein solches liege jedoch den zum 01.01.2011 in Kraft getretenen Neuregelungen zugrunde.

In allen Entscheidungen wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung zum Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zugelassen.

Az. S 5 AS 177/ 11, S 5 AS 475/11 (Urteil vom 20.07.2011)
Az. S 2 AS 277/11 (Urteil vom 20.12.2011)
Az. S 20 SO 79/11 (Urteil vom 13.12.2011)
Az. S 19 SO 108/11 (Urteil vom 20.01.2012)


Stephan Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.

Mittwoch, 8. Februar 2012

Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung bei Wegeunfall unter Alkoholeinfluss

Verkehrsunfälle auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstelle nach Hause stehen (nur) dann nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit als (alleinige) wesentliche Unfallursache feststeht.
Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn neben einer festgestellten relativen Fahruntüchtigkeit (BAK unter 1,1 Promille) andere Unfallursachen in Betracht kommen.
Im vorliegenden Fall, in dem ein Versicherter mit einer BAK von 0,93 Promille von der Straße abgekommen und tödlich verunglückt war, erschien jedenfalls ebenso eine betriebsbedingte Übermüdung nach einem Arbeitstag von 13,5 Stunden als Unfallursache möglich.
Das Bayrische Landessozialgericht hat insofern die Berufung des Unfallversicherungsträgers zurückgewiesen und das erstinstanzliche Urteil, das der Witwe und den Halbweisen des Verunglückten Entschädigungsleistungen zugesprochen hatte, bestätigt. (Bayrisches Landessozialgericht, Urteil vom 14.12.2011, Az. L 2 U 566/10)


Stephan Störmer ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.

Dienstag, 7. Februar 2012

Feststellung einer Schwerbehinderung nach Tod des Betroffenen

Der Anspruch auf Feststellung einer Schwerbehinderung erlischt nicht mit dem Tod des Betroffenen, wenn eine solche auch noch nach dessen Tod Wirkungen entfaltet.
Dies hat das SG Speyer am 16.01.2012 (Az.S 5 SB 563/08) entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger während des laufenden Verfahrens eine Altersrente wegen Schwerbehinderung gestellt. Für deren Gewährung war es jedoch nach den gesetzlichen Vorgaben erforderlich, dass der Antragsteller bei deren Beginn als schwerbehinderter Mensch anerkannt war. Die Feststellung der Schwerbehinderung war insofern notwendige Voraussetzung für die Gewährung der beantragten Rente. An deren Gewährung hatte jedoch der Rechtsnachfolger des Klägers bzw. Antragstellers ein berechtigtes Interesse, so dass der Beklagte, hier das Land Rheinland-Pfalz, vertreten für das entsprechende Landesamt, verurteilt wurde, bei dem verstorbenen Kläger einen Gesamt-GdB von 50 festzustellen.


Rechtsanwalt Störmer ist zugleich als Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt tätig.

Mittwoch, 18. Januar 2012

Neues Patientenrechte-Gesetz geplant

Am 16.01.2012 haben Gesundheits- und Justizministerium des Bundes einen Referenten-Entwurf zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten vorgelegt.

Die Neuregelungen sollen ins BGB zwischen Dienst- und Werkvertragsrecht integriert werden. Berücksichtigung soll insbesondere die bisherige Rechtsprechung zu diesem Rechtsgebiet finden.

Als Kernstück sind Beweiserleichterungsregeln bei der Durchsetzung von Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern vorgesehen. Daneben sind besondere Regelungen der Informations- und Aufklärungspflichten geplant. Den Referenten-Entwurf im Originaltext finden Sie hier

Die Neuregelungen sollen zum 01.01.2012 in Kraft treten.


Stephan Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.

Freitag, 6. Januar 2012

2012 - Die wichtigsten Änderungen im Sozialrecht

Zum Jahresbeginn 2012 starten im Sozialrecht einige wesentliche Neuerungen. 
Hier ein kurzer Überblick:


  • Die Regelbedarfe in der Grundsicherung wurden für alleinstehende Bezieher von ALG II angehoben. Die Details wurden hier bereits im Post vom 17.10.2011 veröffentlicht.
  • Es gilt ein neuer Absetzbetrag für Bundesfreiwillige, die ALG II erhalten.
  • Die Arbeitsgenehmigungspflicht für die Beschäftigung von Fachkräften mit Hochschulabschluss, von Azubis und Saisonkräften aus Bulgarien und Rumänien wird grundsätzlich aufgehoben.
  • Das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt tritt in Kraft.
  • Die Jobcenter-Reform wird in einem zweiten Schritt umgesetzt.
  • Ein neues Zielsteuerungssystem soll zu mehr Transparenz und Vergleichbarkeit der Jobcenter führen.
  • Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2012 in der allgemeinen Rentenversicherung 19,6 % und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 26,00 %.
  • Die Rente mit 67 startet schrittweise.
  • Die Sozialversicherungsrechengrößen wurden aktualisiert.

Weitere Informationen gibt es auf der Internet-Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Ferner gibt es dort Informationen zum Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung, zum Gleitzonenfaktor 2011, zu den Sachbezugswerten 2011 sowie zu den Änderungen im SGB IV und weiteren Gesetzen, zu Änderungen in der Riester-Rente sowie zur Erhöhung der Ausgleichsabgabe hinsichtlich der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen.

An dieser Stelle wünsche ich allen Lesern alles Gute für 2012 !
Ihr Rechtsanwalt Stephan Störmer



Rechtsanwalt Störmer ist zugleich als Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt tätig.