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Freitag, 20. Juli 2012

Asylbewerber-Leistungsgesetz: Was ist das ?

Am 18.07.2012 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Regelungen zu den Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz verfassungswidrig sind (Az. 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11).

Doch was hat es im Einzelnen mit diesem Gesetz auf sich ?

Seit dem 01.11.1993 gibt es das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Es regelte zunächst den Mindestunterhalt von bestimmten ausländischen Staatsangehörigen und sah gegenüber Deutschen und diesen Gleichgestellten deutlich abgesenkte Leistungen und vorrangig Sachleistungen anstelle von Geldleistungen vor. Hiermit wollte die Bundesregierung in den Jahren 1990 bis 1993 die damals relativ hohe Zahl der Flüchtlinge nach Deutschland begrenzen, einem Missbrauch des Asylrechts entgegentreten und die Kosten für die Aufnahme und allgemeine Versorgung der Flüchtlinge gering halten. Heute findet das Gesetz Anwendung auf Asylsuchende, Kriegsflüchtlinge und andere im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung befindliche Personen, Geduldete und vollziehbar Ausreisepflichtige sowie deren Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder.
Das Asylbewerberleistungsgesetz ist eine Sonderregelung zu den "üblichen" Sozialleistungen und gilt neben dem SGB II bzw. dem SGB XII. Es unterscheidet zwischen Grundleistungen, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie sonstigen Leistungen. Zudem ist nach einer Vorbezugszeit von Grundleistungen nach dem AsylbLG der Bezug von höheren "Analogleistungen" nach dem SGB XII möglich.

Die Höhe der Grundleistungen ist seit 1993 nicht verändert worden, obwohl das Preisniveau seitdem um über 30 % gestiegen ist.
Hieraus ergibt sich, dass die in § 3 AsylbLG vorgesehenen Geldleistungen mittlerweile evident unzureichend sind. Das Verfassungsgericht hat zudem darauf hingewiesen, dass die Grundleistung in Form der Geldleistung zudem nicht realitätsgerecht und begründbar bemessen ist.

Aufgrund der ab sofort geltenden Übergangsregelung sind daher jenseits der vorrangigen Versorgung mit Sachleistungen deutlich höhere Geldleistungen als bisher zu zahlen. Zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums ist daher für 2011 anstatt von Sachleistungen monatlich von einer Geldleistung in Höhe von 206 € und einem zusätzlichen Geldbetrag für die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens in Höhe von 130 € auszugehen.



Der Autor ist als Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt tätig.

Freitag, 13. Juli 2012

Mindestlohn in der Aus- und Weiterbildung

Ab dem 1. August ist für die Beschäftigten im pädagogischen Bereich erstmals ein Mindestlohn geplant. Er beträgt für Ostdeutschland 11,25 € und für Westdeutschland sowie Berlin 12,60 €. Von dieser Regelung sind rund 30.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betroffen.


Pflegeversicherung: Auslandsleistungen

Seit einer Gesetzesänderung vom 22.06.2011 ist die Fortzahlung von Pflegegeld bei Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedsstaat nicht mehr zeitlich beschränkt.
Die EU-Kommission warf daraufhin Deutschland in einem Vertragsverletzungsverfahren (Az. C-562-10) vor, gegen die Dienstleistungsfreiheit zu verstoßen, indem eine Kostenerstattung in Höhe der innerhalb Deutschlands gewährten Pflegesachleistungen nicht vorgesehen sei, wenn Leistungen der häuslichen Pflege, die bei einem temporären Aufenthalt des Pflegebedürftigen in einem anderen Mitgliedsstaat in Anspruch genommen werden, von einem in diesem Staat niedergelassenen Dienstleister erbracht werden.
Ein weiterer Verstoß sollte darin liegen, dass Deutschland die Kosten der Miete von Pflegehilfsmitteln bei einem temporären Aufenthalt des Pflegebedürftigen in einem anderen Mitgliedsstaat als der Bundesrepublik nicht ersetzt, auch wenn diese in Deutschland erstattet oder als Pflegehilfsmittel bereitgestellt werden und die Erstattung keine Verdoppelung oder sonstige Erhöhung der in Deutschland gewährten Leistungen zur Folge hätte.
Der EuGH hat nun mit Urteil vom 12.07.2012 die Klage der Kommission abgewiesen. Damit sind die Regelungen über die Auslandsleistungen der deutschen Pflegeversicherung mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar. 


Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht.

Mittwoch, 11. Juli 2012

Beförderung von schwerbehinderten Menschen im ÖPNV - Anpassung der Eigenbeteiligung

Der Bundesrat möchte die bestehenden gesetzlichen Regelungen der Kostenerstattung (§§ 148 ff. SGB IX), nach denen Bund und Länder zur Kostenerstattung im ÖPNV verpflichtet sind, ändern, da diese zu kompliziert und insofern mit einem zu hohen Verwaltungsaufwand verbunden seien.
Viel interessanter und weitreichender für die Betroffenen ist jedoch, dass der Bundesrat eine Anpassung der Eigenbeteiligung der freifahrtberechtigten Menschen beabsichtigt. Hierzu heißt es im Gesetzentwurf, die Höhe der Beteiligung sei seit 1984 unverändert. Die Nutzungsmöglichkeiten und der damit verbundene Wert hätten sich jedoch seitdem erheblich erhöht. 


Der Autor ist als Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt tätig.

Flugpersonal / Grenzpendler: neue Regeln für soziale Sicherheit

Seit dem 28.06.2012 gelten für Piloten, Flugbegleiter und selbständige erwerbstätige Grenzgänger, die zur Arbeit in einen anderen Mitgliedsstaat pendeln, neue Regeln für bessere soziale Sicherheit.
Demnach sind Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzungen jetzt in dem Land betragspflichtig und leistungsberechtigt, in dem sie üblicherweise ihre Dienstzeit beginnen und beenden, das heißt, im Land der sogenannten Heimatbasis. Bisher konnte es aufgrund des Sitzes der Fluggesellschaft dazu kommen, dass die betreffenden Personen einem System der sozialen Sicherheit eines anderen Landes als dem der Heimatbasis angehörten.
Für selbständig erwerbstätige Grenzgänger wird durch die neuen Vorschriften sichergestellt, dass in den Fällen, in denen es im Wohnmitgliedsstaat kein Unterstützungssystem für arbeitslose Selbständige gibt, das Land der letzten Erwerbstätigkeit für die Arbeitslosenleistungen aufkommt, so dass eine Gegenleistung für bereits entrichtete Beiträge gesichert ist. Hierzu muss ein Antrag im Land der letzen Erwerbstätigkeit gestellt und es müssen die erforderlichen Schritte zur Arbeitssuche unternommen werden.

Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Pressemitteilung der Europäischen Kommission.



Der Autor ist als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt ansässig.

Dienstag, 10. Juli 2012

Elterngeld - künftig schnellere Auszahlung

In der Vergangenheit bereitete die für die Berechnung des Elterngeldes erforderliche Einkommensermittlung in der Regel erhebliche Schwierigkeiten, so dass es für viele Eltern zu erheblichen Wartezeiten hinsichtlich der Auszahlung kam. 
Damit die Leistung in Zukunft zeitnah nach der Geburt erfolgt, hat der Bundesrat jetzt das "Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs" gebilligt. Dieses soll zukünftig die Einkommensermittlung durch die Pauschalierung von Steuern und Abgaben erleichtern.

Rechtsanwalt Störmer ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht.

Donnerstag, 5. Juli 2012

Grundsicherung: Kostenübernahme für Wahrnehmung des Umgangsrechts

Gerade für Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherung löst der Kontakt mit entfernt lebenden Kindern oft erhebliche finanzielle Probleme aus. Insofern stellt sich hier regelmäßig die Frage, in welcher Höhe der zuständige Träger die Kosten zu übernehmen hat, insbesondere, wenn der andere Elternteil mit dem Kind/den Kindern im Ausland lebt.
Zu dieser Problematik hat sich nun das LSG Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 20.06.2012 geäußert (Az. L 3 AS 210/12 B ER).
Hiernach ist grundsätzlich, insbesondere im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes, darauf abzustellen, ob ein Durchschnittsverdiener in der Lage wäre, diese Kosten aufzubringen oder nicht. Können die Kosten von einem Durchschnittsverdiener nicht aufgebracht werden, so muss auch der Träger der Grundsicherung diese Kosten nicht übernehmen. In einem solchen Fall würden sich die Kosten nämlich in einem unangemessen hohen und damit nicht mehr "sozialüblichen" Bereich bewegen.
Die grundsätzliche Kostenübernahmepflicht  des Sozialleistungsträgers für die Wahrnehmung des Umgangsrechts, die sich aus § 21 Abs. 6 SGB II ergibt, müsse sich in einem Bereich bewegen, den den Einsatz öffentlicher Mittel noch rechtfertigt. Auch aus Art. 6 Abs. 2 GG ergebe sich kein Anspruch auf Übernahme in unbegrenzter Höhe.
Das Gericht hatte im entschiedenen Fall aufgrund des hohen finanziellen, zeitlichen und persönlichen Aufwandes einen einmaligen Besuch pro Jahr für angemessen gehalten. Zwar sei auf diese Art und Weise der körperliche Kontakt erheblich eingeschränkt bzw. überhaupt nicht möglich. Allerdings hat das Gericht auf die mittlerweile bestehenden elektronischen Kommunikationsmöglichkeiten wie beispielsweise E-Mail und Skype hingewiesen.


Stephan Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.

Dienstag, 3. Juli 2012

Transplantationsgesetz - sozial- und arbeitsrechtliche Änderungen

Am 25.05.2012 hat der Bundestag umfangreiche Änderungen im Transplantationsrecht beschlossen, am 15.06.2012 hat der Bundestag dem Gesetzesentwurf zugestimmt.

Bei der Novellierung stand vor allem die sogenannte Entscheidungslösung im Vordergrund. Danach sollen die Krankenversicherungen die Versicherten zu einer Erklärung über ihre Organspendebereitschaft im Todesfall auffordern. Ferner soll die Organspende zu Lebzeiten gefördert werden.

Die Änderungen im Überblick:

§ 27 SGB V: 
Hiernach haben Versicherte Anspruch auf eine Behandlung aufgrund einer Organspende. Sie wird nun vom Katalog der zu erstattenden Leistungen erfasst.

§ 44 a SGB V: 
Versicherte haben aufgrund einer Organspende einen Anspruch auf Krankengeld.

§ 12a SGB VII: 
Gesundheitsschäden im Rahmen einer Organspende können einen Versicherungsfall nach dem SGB VII darstellen.

§ 3a EFZG: 
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu einer Dauer von sechs Wochen, wenn er aufgrund der Organspende arbeitsunfähig ist. Der Arbeitgeber kann die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge beantragen.

Hinzu kommen weitere Änderungen im SGB III, VI und XI, bei denen es sich um Folgeänderungen (insbesondere die Einbeziehung in die Versicherungs- bzw. Beitragspflicht der Leistungen, die aufgrund einer Organspende gewährt werden) handelt.


Stephan Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.