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Donnerstag, 30. August 2012

Hartz IV: Rehabilitationssport

Die Kosten für Rehabilitationssport begründen grundsätzlich keinen unabweisbaren Bedarf i. S. d. vom BVerfG mit Urteil vom 09.02.2010 geschaffenen Härtefall-Regelung.
Dies hat nunmehr das LSG Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 12.07.2012 (Az. L 15 AS 184/10) festgestellt.
Die genannte Härtefall-Regelung setzt einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen und besonderen Bedarf voraus, der so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet.
Dies ist jedoch bei Rehabilitationssport, der nicht unmittelbar der Therapie einer Krankheit dient, nicht der Fall. Vielmehr soll er dazu beitragen, die körperliche Leistungsfähigkeit zu verbessern, Restfunktionen zu mobilisieren, die Ausdauer und Belastungsfähigkeit zu erhöhen und bei der psychischen Bewältigung der Krankheit und Behinderung sowie den Folgewirkungen zu helfen (BSG, Urteil vom 22.04.2009, Az. B 3 KR 5/08 R).
Im zugrunde liegenden Fall hätte sich aus der Nicht-Teilnahme des Klägers keine unmittelbare Gesundheitsgefährdung ergeben. Vielmehr hätte den gesundheitlichen Beschwerden auch durch eine Krankenbehandlung in Form von Krankengymnastik und/oder durch Inanspruchnahme der Angebote der örtlichen Sportvereine (z. B. Wirbelsäulengymnastik) begegnet werden können. Vor diesem Hintergrund wäre die Teilnahme am Reha-Sport zwar sinnvoll, aber nicht unabweisbar gewesen.


Stephan Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht und zugleich Strafverteidiger.

Freitag, 3. August 2012

Beihilfe-Anspruch auch ohne Krankenversicherung

Wie das Bundesverwaltungsgericht jetzt entschieden hat (Urteil vom 19.07.2012, Az. 5 C 1.12), ist die Regelung des § 10 Abs. 2 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) unwirksam.
Hiernach sollte einen Anspruch auf Beihilfe nur haben, wer seinen Krankenversicherungsschutz und den seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen nachweisen konnte.
Ein Beihilfeausschluss sei eine so wesentliche Entscheidung, dass sie vom parlamentarischen Gesetzgeber getroffen werden müsse, denn ein solcher Ausschluss berühre die tragenden Strukturprinzipien des derzeit angewandten Mischsytems aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzenden Beihilfen. Zudem seien die Auswirkungen für die Betroffenen besonders einschneidend. 
Diesbezüglich sei hinsichtlich des Leistungsausschlusses, der grundsätzlich möglich sei, jedoch keine Verordnungsermächtigung im Landesbeamtengesetz enthalten.
Die Revision des Landes Berlin hatte daher vor dem BVerwG keinen Erfolg.


Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht.

Donnerstag, 2. August 2012

Assistenz-Pflegebedarf

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in der stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen verabschiedet.
Danach kann sich eine Pflegekraft, die ein schwerbehinderter Mensch angestellt hat, um den Alltag zu bewältigen (Assistenzpflege), gemeinsam mit diesem in eine stationäre Reha oder Vorsorge aufnehmen lassen. Bislang war dies nur bei einer stationären Aufnahme ins Krankenhaus möglich. Auch Pflegegeld und Hilfe zur Pflege durch die Sozialhilfe sollen für die gesamte Dauer der stationären Vorsorge und Reha gezahlt werden.


Stephan Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.