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Freitag, 8. Februar 2013

PKH: Neue Sätze ab 01.01.2013

Heute wurden die Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b, Nr. 2 ZPO im Wege der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom Einkommen einer Partei abzusetzen sind, bekannt gemacht.
Sie betragen ab dem 01.01.2013:


  • für Parteien, die Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen,  201,00 €
  • für Parteien und ihren Ehegatten oder Lebenspartner 442,00 €,
  • für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter für Erwachsene 354 Euro, für Jugendliche von Beginn des 15. bis Vollendung des 18. Lebensjahres 338 Euro, für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 296 Euro und für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 257 Euro

Der Autor ist als Fachanwalt für Sozialrecht tätig.