Wer seinen Verwandten in deren Ladenlokal freiwillig und unentgeltlich bei der Entfernung der Weihnachrs-Dekoration hilft, dabei von der Leiter stürzt und sich aufgrund dessen Verletzungen zuzieht, erleidet keinen Arbeitsunfall.
Zwar hätte die Deko grundsätzlich auch von Arbeitnehmern des Verwandten entfernt werden können. Im Gesamtbild habe die Tätigkeit jedoch nicht einer arbeitnehmerähnlichen entsprochen (sog. "Wie-Beschäftigung"). Vielmehr sei die Tätigkeit von der verwandtschaftlichen Beziehung geprägt gewesen, so das Sozialgericht Heilbronn, Entscheidung vom 02.07.2014, veröffentlicht am 19.12.2014, Az. S 3 U 2979/13.
Rechtsanwalt Störmer ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Strafrecht.
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Dienstag, 27. Januar 2015
Montag, 26. Januar 2015
Allgemeiner Rentenwert Ost 2014
Bei der Berechnung der Höhe eines gesetzlichen Altersrentenanspruchs verstößt die Zugrundelegung des allgemeinen Rentenwerts (Ost) nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Mit dieser Entscheidung hat das Sächsische Landessozialgericht am 06.01.2015 (Az. L 5 R 970/13) die Vorinstanz bestätigt.
Der aktuelle Rentenwert (Ost) sei für alle Versicherten, bei denen in der Rente persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde zu legen sind, gleich. Die immer noch bestehende Ungleichheit der Lebensverhätnisse in den alten und neuen Bundesländern rechtfertige weiterhin unterschiedliche Rentenwerte. § 254b Abs. 1 SGB VI verstoße deshalb nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs . 1 GG.
Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht und Strafrecht.
Mit dieser Entscheidung hat das Sächsische Landessozialgericht am 06.01.2015 (Az. L 5 R 970/13) die Vorinstanz bestätigt.
Der aktuelle Rentenwert (Ost) sei für alle Versicherten, bei denen in der Rente persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde zu legen sind, gleich. Die immer noch bestehende Ungleichheit der Lebensverhätnisse in den alten und neuen Bundesländern rechtfertige weiterhin unterschiedliche Rentenwerte. § 254b Abs. 1 SGB VI verstoße deshalb nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs . 1 GG.
Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht und Strafrecht.
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