Dieses Blog durchsuchen

Mittwoch, 27. Juli 2016

Kosten für Unterkunft im Frauenhaus


Wenn eine Hilfeempfängerin vor häuslicher Gewalt flüchtet und ihre Flucht über unterschiedliche Städte führt, so hat dennoch das Jobcenter der Herkunftskommune die Kosten für die Aufnahme in einem ortsfremden Frauenhaus zu tragen.

Das Bayrische LSG (Az. L 11 AS 355/15) hat klargestellt, dass die Flucht einer von häuslicher Gewalt betroffenen Person nicht ausschließt, dass diese zum gewalttätigen Partner zurückkehrt. Kurze Zwischenaufenthalte, z. B. bei Verwandten könnten in einem solchen Fall keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt der Hilfeempfängerin begründen.
Der Gesetzgeber habe insofern ins Kalkül gezogen, dass Flucht vor häuslicher Gewalt nicht zwangsläufig übergangslos im Frauenhaus ende, sonder auch über mehrere Stationen führen könne, die lediglich einen tatsächlichen Aufenthalt begründeten.


Freitag, 15. Juli 2016

SGB II - Keine Sanktionen bei fehlender Bewerbungskostenübernahme

Eingliederungsvereinbarungen sind insgesamt nichtig, wenn sich das Jobcenter von Leistungsempfängern (unzulässige) Gegenleistungen versprechen läßt, ohne selbst Leistungen in einem ausgewogenen Verhältnis anzubieten, so dass Bundessozialgericht (23.06.2016, Az. B 14 AS 26/15 R, B 14 AS 29/15 R, B 14 AS 30/15 R).

An einem ausgewogenen Verhältnis fehlt es beispielsweise, wenn eine Eingliederungsvereinbarung keine individuellen, konkreten und verbindlichen Unterstützungsleistungen für die Bewerbungsbemühungen des Leistungsempfängers vorsieht. In den entschiedenen Fällen waren insbesondere keine Regelungen zur Übernahme von Bewerbungskosten enthalten.
Diesbezüglich hat das BSG klargestellt, dass gesetzliche Vorschriften, die die Erstattung von Bewerbungskosten ermöglichen, nicht dazu führen, dass die Eingliederungsvereinbarung ein ausgewogenes Verhältnis der wechselseitigen Verpflichtungen von Leistungsempfänger und Jobcenter aufweist.

Damit fehlt es jedoch auch an einer wirksamen Verpflichtung der Leistungsempfänger und somit an einer Grundlage für eine Sanktionierung.


Dienstag, 12. Juli 2016

Übernahme von Energieschulden durch Jobcenter

Energieschulden eines Grundsicherungsempfänger, die missbräuchlich und gezielt herbei geführt wurden, müssen nicht durch ein Darlehn des Jobcenters aufgefangen werden.
Das hat das LSG Niedersachsen-Bremen in einem Eilverfahren entschieden (Entscheidung vom 19.04.2016, Az. L 7 AS 170/16 B ER).

Zwar können nach § 22 Abs. 8 SGB II nicht nur laufende Bedarfe für Unterkunft und Heizung übernommen werden, sondern auch Schulden. Dies ist allerdings dann nicht gerechtfertigt, wenn Energieschulden missbräuchlich und gezielt herbei geführt wurden. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Leistungsempfänger in der Vergangenheit die vom Jobcenter zuvor erhaltenen Energiekosten nur teilweise an den Energieversorger weitergeleitet und sein Verbrauchsverhalten nicht auf die monatlich vom Jobcenter zur Verfügung gestellten Beträge eingestellt hat. Erschwerend kam im zugrunde liegenden Fall hinzu, dass es bereits in der Vergangenheit trotz mehrfacher darlehensweiser Übernahme von Energieschulden wiederholt zu Rückständen gegenüber dem Versorgungsunternehmen gekommen war.


Rechtsanwalt Störmer ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrecht.

Montag, 4. Juli 2016

Hartz-IV-Novelle


Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat am 22.06.2016 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zu Rechtsvereinfachungen im SGB II mit den Stimmen der Unionsfraktion und der SPD-Fraktion in geänderter Fassung angenommen, während der Entwurf von den Oppositionsfraktionen "Die Linke" und "Bündnis 90/Die Grünen" deutlich kritisiert wurde.

Die Neuregelungen betreffen unter anderem Fragen der Einkommensanrechnung, der Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung sowie die Beratung der Leistungsberechtigten.

Der Regelsatz von Kindern, die sich wechselweise in beiden Haushalten der getrennt lebenden Eltern aufhalten, soll allerdings nun doch nicht wie ursprünglich geplant entsprechend der Anwesenheitstage im jeweiligen Haushalt aufgeteilt werden.
Für die weiterhin bei sogenannten "temporären Bedarfsgemeinschaften" bestehenden Probleme forderten insbesondere Grüne und Linke eine Lösung. Die SPD-Fraktion betonte daraufhin, dass die Koalition an einem "Umgangsmehrbedarf" für betroffene Kinder arbeite, hierfür aber noch Zeit brauche. Die Unionsfraktion verwies allerdings auf dadurch bedingte Kostensteigerungen von 60 bis 100 Mio. Euro.

Ferner soll nach dem Gesetzentwurf von einer Sanktionierung abgesehen werden, wenn Betroffene keine Unterlagen vorlegen, die für eine zwangsweise Frühverrentung notwendig sind.

Geändert wurde auch die Förderdauer von Ein-Euro-Jobs. Bislang durften solche Arbeitsgelegenheiten innerhalb von fünf Jahren nicht länger als 24 Monate zugewiesen werden. Künftig soll die Höchstförderdauer auf 36 Monate verlängert werden.