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Mittwoch, 20. Dezember 2017

Alles Gute für 2018 !

Allen, die diesen Blog in 2017 gelesen und mit Anregungen unterstützt haben, sei an dieser Stelle gedankt. Frohe Weihnachten und für 2018 alles Gute und die besten Wünsche !

Ihr Rechtsanwalt Stephan Störmer.

Dienstag, 14. November 2017

Zusatzbeitrag gesetzliche Krankenversicherung

Für 2018 wird der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung um 0,1 Prozentpunkte auf 1,0 % abgesenkt.
Den tatsächlichen individuellen Zusatzbeitrag legt die jeweilige Krankenkasse für jedes Mitglied selbst fest.

Die Absenkung geht auf Prognosen des Schätzerkreises zur Einnahmen- und Ausgabenentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vom 12.10.2017 zurück.

Zum Schätzerkreis gehören Fachleute des Bundesministeriums für Gesundheit, des GKV-Spitzenverbandes sowie Bundesversicherungsamts, das auch den Vorsitz inne hat. Nach § 220 SGB V hat er die Aufgabe, auf der Basis der amtlichen Statistiken der gesetzlichen Krankenversicherung, die Entwicklung der Einnahmen, Ausgaben sowie der Zahl der Versicherten und Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung des laufenden Jahres zu bewerten und auf dieser Grundlage eine Prognose über die weitere Entwicklung im jeweiligen Folgejahr zu treffen. Nach Auswertung der Ergebnisse dieser Schätzung wird nach § 242a SGB V der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für das Folgejahr vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt und jeweils bis zum 1. November eines Kalenderjahres bekannt gegeben.


Rechtsanwalt Störmer ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Strafrecht.

Mittwoch, 4. Oktober 2017

Gesetzliche Unfallversicherung - Ein Unglück kommt selten allein ...

Auch das Verlassen der Wohnung durchs Fenster kann ein Wegeunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung darstellen. 
Das hat das Bundessozialgericht am 31.08.2017 entschieden (Urteil des 2. Senats vom 31.08.2017, Az. B 2 U 2/16 R).

Im zugrunde liegenden Fall lag die Wohnung des Klägers in einem 2 1/2-stöckigen Mehrfamilienhaus. Das Erdgeschoss war größer als die darüber liegenden Etagen und sprang zu einem Stichweg hin vor. Dieser Vorsprung hatte ein Flachdach, das ca. 2,60 Meter über dem Niveau des Stichwegs lag. Mehrere Fenster der Wohnung im Obergeschoss gingen auf dieses Flachdach hinaus. Die Wohnung des Klägers lag ca. 2,60 Meter oberhalb des Flachdachs, deren Fenster lagen zum Stichweg in einer Schleppgaube im Satteldach. Unterhalb dieses Fensters befanden sich vier Ziegelreihen der Dachschräge mit abschließender Dachrinne.

Als der Kläger am Unfalltag die verriegelte Wohnungstür von innen aufschließen wollte, um zum Betrieb zu gelangen, brach ihm der Haustürschlüssel ab und der Weg durch diese Tür war versperrt, so dass er die Hausaußentür über das Treppenhaus nicht erreichen konnte.

Um nicht zu spät zu kommen, verließ er in Arbeitskleidung mit Overalls und Sicherhheitsschuhen die Dachgeschosswohnung über ein Fenster, um sich auf das Flachdach vor der Obergeschosswohnung herab zu lassen. 
Er stürzte jedoch ab, fiel auf das Flachdach und brach sich den rechten Unterschenkel.
Die Blutuntersuchung ergab einen postiven Kokain-Befund. Eine konkrete Beeinträchtigung der Wahrnehmungsfähigkeit im Unfallzeitpunkt ließ sich jedoch nicht feststellen. 

Die Beklagte lehnte die Anerkennung eines Wegeunfalls ab.
Die Klage blieb vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht ohne Erfolg.

Zwar seien Fenster einer Außentür, mit deren Durchschreiten der häusliche Bereich verlassen werde und der Unfallversicherungsschutz beginne, grds. gleichzustellen, wenn diese nicht erreichbar oder benutzbar sei. Vorliegend habe der Kläger sich auf dem Weg vom Dachgeschoss zu seinem "Zwischenziel'" Flachdach noch im unversicherten häuslichen Bereich aufgehalten und - anders als beim Durchschreiben der Außentür - den öffentlichen Raum noch nicht erreicht.
Der Kläger rügt mit seiner Revision, dass nach der Rechtsprechung des BSG bereis das Besteigen einer an das Wohnungsfenster gelehnten Leiter auf dem Weg zur Arbeitsstätte als versichert betrachtet worden sei.

Die Revision hatte Erfolg, die Urteile der Vorinstanzen wurden aufgehoben.

Aus dem Tatbestandsmerkmal "unmittelbar" des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ergibt sich, dass nur das Zurücklegen des direkten Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit unter Versicherungsschutz steht.
Dieser führt beim Kläger grundsätzlich aus dessen Wohnung durch das Treppenhaus des Mehrfamilienhauses zu dessen Außentür und mit deren vollständigem Durchschreiten beginnt der versicherungsrechtlich geschützte Weg.
Ist die Außentür wie vorliegend nicht erreichbar, ist ausnahmsweise auch das Hinaussteigen aus dem Fenster direkter und damit unmittelbarer Weg zum Ort der versicherten Tätigkeit. Dann ist das Fenster die mit der Außentür vergleichbare Grenze zwischen dem unversicherten häuslichen und dem versicherten öffentlichen Bereich. 
Auch der positive Kokain-Befund habe keine konkrete Beeinträchtigung der Wegefähigkeit mit sich gebracht.
Die objektivierte Handlungstendenz des Klägers sei kognitiv allein auf den Weg zur versicherten Tätigkeit und die Fortbewegung auf der Strecke ausgerichtet gewesen. Konkurrierende Beweggründe seien nicht festgestellt worden.
Damit habe sich im Fall des Klägers eine typische Wegegefahr realisiert.


Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht und mit seiner Kanzlei in Steinfurt ansässig.

Montag, 4. September 2017

Landessozialgericht NRW - Tag der offenen Tür

Am Mittwoch, den 13.09.2017 präsentiert sich das LSG NRW ab 9:00 Uhr allen Interessierten bei einem Tag der offenen Tür.
Angeboten werden unter anderem der Besuch von Senatssitzungen, Diskussionen und Führungen durch das LSG.

Anmeldung und Infos unter:
Tel. 0201/7992 7263 oder
sabine.wuszow@lsg.nrw.de

Freitag, 1. September 2017

Neuer Streitwert-Katalog für die Sozialgerichtsbarkeit

Die Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Landessozialgerichte hat den Streitwert-Katalog für die Sozialgerichtsbarkeit überarbeitet, der damit nun in der 5. Auflage (Stand 2017) vorliegt.

Auch wenn Kosten nur in den Verfahren erhoben werden, in denen gem. § 197a SGG anzuwenden ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 GKG), so ist dennoch der Streitwert (§ 3 GKG) auch in den Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit maßgebend für die Höhe der gerichtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen).

Der Streitwert-Katalog ist eine Empfehlung auf der Grundlage der Rechtsprechung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Die so gemachten Vorschläge haben daher keine verbindliche Wirkung für die Gerichte.

Die Neuauflage des zuletzt 2012 angepassten Streitwert-Katalogs ist erstmalig in einen allgemeinen und einen besonderen Teil gegliedert.
Im Allgemeinen Teil sind die Grundlagen der Streitwert-Festsetzung, prozessuale Besonderheiten im Klage- und Rechtsmittelverfahren sowie Rechtsmittel gegen die Streitwert-Festsetzung zusammengefasst. Der Besondere Teil spiegelt die Struktur der einzelnen Bücher des SGB wider.

Das für die Fortschreibung zuständige LSG Rheinland-Pfalz hat den aktualisierten Streitwert-Katalog hier veröffentlicht.


Ihre Fachkanzlei für Sozialrecht:
Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich in Steinfurt.

Hartz IV - Eilrechtsschutz für Kosten der Unterkunft

Bislang wurde von der Rechtsprechung die vorläufige Gewährung von Kosten für Unterkunft und Heizung im Eilrechtsweg regelmäßig pauschal davon abhängig gemacht, ob der Vermieter bereits Räumungsklage erhoben hatte.
Dieser Praxis hat das Bundesverfassungsgericht jetzt eine klare Absage erteilt und diese Vorgehensweise als verfassungswidrig eingestuft (Beschluss vom 01.08.2017, Az. 1 BvR 1910/12).

Vielmehr muss in jedem Einzelfall individuell geprüft werden, ob tatsächlich die notwendige Eilbedürftigkeit für die vorläufige Leistungsgewährung vorliegt. Es verbietet sich insofern eine schematische Beurteilung. Im Einzelnen haben die Sozialgerichte zu prüfen, welche negativen Folgen den Betroffenen drohen. Hierzu gehört nicht nur Wohnungs- und Obdachlosigkeit. Da § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zur Übernahme der "angemessenen" Kosten verpflichtet, soll nicht nur Obdachlosigkeit verhindert, sondern darüber hinaus auch das Existenzminimum gesichert werden. Hierzu gehört es, möglichst in der gewählten Wohnung zu bleiben. Bei der Prüfung des Anordnungsgrundes sind daher negative Folgen auch finanzieller, sozialer, gesundheitlicher und sonstiger Art zu prüfen, die sich aus einem Verlust gerade der konkreten Wohnung für den Beschwerdeführer ergeben.

Die Gerichte dürfen die Anforderungen an einen Anordnungsgrund im Eilrechtsschutz auch nicht dadurch überspannen, wenn sie eine drohende Wohnungs- und Obdachlosigkeit zeitlich erst dann annehmen, wenn das Mietverhältnis bereits gekündigt und Räumungsklage erhoben worden ist. Es darf nicht pauschal angenommen werden, dass zu diesem Zeitpunkt der Verlust der Wohnung noch verhindert werden kann. Wenn auch möglicherweise der Grund für eine fristlose Kündigung beseitigt werden kann, so verbleibt immer noch die Möglichkeit, dass das Mietverhältnis aufgrund des Verlaufs ordentlich beendet wurde, was im Ergebnis dann ebenso zum Verlust der Wohnung führen würde.

Eine übermäßig strenge Handhabung des Verfahrensrechts verstoße daher gegen Art 19 Abs. 4 GG, der einen effektiven und möglichst lückenlosen gerichtlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt garantieren soll. Diese Anforderungen gelten auch im sozialrechtlichen Eilrechtsschutz.

Die Entscheidung ist im Original auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts veröffentlicht.


Der Autor ist Rechtsanwalt in Steinfurt und zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Strafrecht.

Donnerstag, 24. August 2017

Bundesministerium für Arbeit und Soziales - Tag der offenen Tür

Am kommenden Wochenende (26./27. August) lädt das BMAS mit einem Straßenfest auf dem Zietenplatz in Berlin zum Tag der offenen Tür ein. Der Eintritt ist frei.
Das Programm finden Sie hier.


An Ihrer Seite bei allen Fragen rund ums Sozialrecht:
Ihre Fachkanzlei für Sozialrecht Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich

Donnerstag, 10. August 2017

Jobcenter muss Kosten einer Räumungsklage tragen

Das Jobcenter muss die Kosten einer Räumungsklage tragen, wenn es einem Leistungsberechtigten zu Unrecht Leistungen versagt, dadurch Mietrückstände entstehen und der Vermieter in der Folge Räumungsklage erhebt.
Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg jetzt entschieden (Urteil des 9. Senats vom 27.06.2017, Az. L 9 AS 1742/14).

Die anfallenden Gerichtskosten seien als einmalig anfallende Bedarfe der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen.
Das Gericht hat klargestellt, dass es sich bei diesen Kosten nicht um Wohnungsbeschaffungskosten i. S. d. § 22 Abs. 6 handelt und auch nicht um Schulden oder um Forderungen, die mit Schulden im Zusammenhang stehen, weshalb auch § 22 Abs. 8 SGB II nicht als Anspruchsgrundlage herangezogen werden kann.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das LSG die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Weitere Einzelheiten des konkreten Sachverhalts hat das LSG in dieser Pressemitteilung veröffentlicht.


Ihr Fachanwalt für Sozialrecht: Stephan Störmer 
Kanzlei Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich aus Steinfurt.

Donnerstag, 3. August 2017

Fünf neue Berufskrankheiten

Zum 01.08.2017 wurden durch die 4. Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung fünf neue Krankheiten in die Berufskrankheitenliste aufgenommen:

  • Leukämie durch 1,3-Butadien,
  • Harnblasenkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe,
  • Fokale Dystonie bei Instrumentalmusikern,
  • Ovarialkarzinom (Eierstockkrebs) durch Asbest und
  • Kehlkopfkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe.
Schwerpunktmäßig betroffen sind Beschäftigte in der Kunstkautschuk- und Gummi-Industrie, der Aluminium- und Gießereiindustrie, der Asbesttextilindustrie, Schornsteinfeger, Hochofenarbeiter und Musizierende wie z. B. Orchestermusiker oder Musiklehrer.

Betroffene haben damit grds. Anspruch auf Leistungen aus der Gesetzlichen Unfallversicherung.




Mittwoch, 19. Juli 2017

Überbrückungsgeld für EU-Ausländer


EU-Ausländer, deren Aufenthaltsreht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, haben keinen Anspruch auf laufende Sozialleistungen. 
Das hat das Hessische Landessozialgericht in einem Eilverfahren entschieden (Beschluss des 4. Senats, L 4 SO 70/17 B ER).

Da der Gesetzgeber diesen Leistungsausschluss mit einem Anspruch auf Überbrückungsleistungen bis zur Ausreise, regelmäßig längstens für einen Monat, verbunden habe, verstoße der Ausschluss von laufenden Sozialleistungen weder gegen Europarecht, noch verletzte er das Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums. 
Auch sei es verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die Überbrückungsleistungen geringer seien als andere Grundsicherungsleistungen. Der Gesetzgeber habe insoweit einen gewissen Gestaltungsspielraum. Es bestehe die Annahme, dass nicht (mehr) freizügigkeitsberechtigte EU-Ausländer sich rechtstreu verhalten und im Rahmen des sozialhilferechtlichen Gebots der Selbsthilfe so schnell wie möglich wieder ausreisten. Die in dieser Situation entstehenden Bedarfe würden durch die Überbrückungsleistungen ausreichend abgedeckt.


Mittwoch, 12. Juli 2017

Reform der Pflegeberufe


Heute, am 0.07.2017, hat der Bundesrat dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe zugestimmt und damit das letzte große Änderungsvorhaben im Gesundheitsbericht in dieser Wahlperiode abgeschlossen. 
Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann sie sodann am 01.01.2020 in Kraft treten.

Durch die Änderungen soll der Pflegeberuf an die neuen (und alten) Herausforderungen angepasst werden.
Der bisherige Einzelabschluss wird damit abgeschafft und die Berufszweige Altenpflege, Krankenpflege und Kinderkrankenpflege werden in einer zweijährigen genrealistischen Ausbildung vereint. Im Anschluss daran entscheiden die Auszubildenden, in welchem der der drei Bereiche sie ihren Schwerpunkt setzen möchten.

Durch diese Organisation soll der breitere Einsatz von Pflegekräften ermöglicht werden, da der Anteil der älteren, an Demenz erkrankten Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern steigt, während der medizinische Behandlungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen zunimmt.

Die kostenlose Ausbildung Dauer in Vollzeit drei Jahre. Das in einigen Ländern noch erhobene Schulgeld entfällt.
Voraussetzung ist ein mittlerer Schulabschluss oder ein Hauptschulabschluss mit abgeschlossener Berufsausbildung. 
Zusätzlich ist nun eine Pflegeausbildung auch an Hochschulen im Rahmen eines dreijährigen Studiums möglich, dass vertieftes Wissen über die Grundlagen der Pflegewissenschaft vermitteln soll.


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Dienstag, 4. Juli 2017

Europa-weiter Austausch von Sozialversicherungsdaten

Ab dem 03.07.2017 können rund 15.000 Sozialversicherungsträger in den EU-Mitgliedsstaaten, Island, Lichtenstein, Norwegen und der Schweizer das IT-System "Elektronischer Austausch von Sozialversicherungsdaten (EESSI)" Informationen austauschen.

Ein solcher Austausch bis dahin grundsätzlich in Papierform statt.

Durch die neuen elektronischen Möglichkeiten soll die Bearbeitung von Anträgen beschleunigt werden, damit Leistungen schneller berechnet und ausgezahlt werden können. 

Die teilnehmenden Ländern haben zwei Jahre Zeit, ihre nationalen Systeme mit der zentralen IT-Plattform des EESSi zu verbinden.


Rechtsanwalt Störmer ist Sozius in der Kanzlei Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich in Steinfurt.

Freitag, 30. Juni 2017

Honorare für Psychotherapeuten in 2007 zu niedrig


Psychotherapeuten, die gesetzlich Krankenversicherte behandelt haben, ist in 2007 ein zu niedriges Honorar gezahlt worden. Allerdings steht ihnen für 200 kein Anspruch auf höhere Vergütung zu.
Das hat das Bundessozialgericht entschieden (Entscheidungen des 6. Senats, Az. B 6 KA 36/16 R, B 6 KA 29/17 R).

Bei der Bemessung der Praxiskosten sei für 2007 von veralteten Daten ausgegangen worden. Die Honorare hätten bei richtiger Berechnung auf der Grundlage der 2006 verfügbaren Daten für 2007 etwas höher angesetzt werden müssen. Hieraus ergeben sich voraussichtlich Nachzahlungsansprüche der Kläger.

Für 2008 seinen die Honorare nicht zu beanstanden gewesen.


Donnerstag, 29. Juni 2017

Auswirkungen von Einmal-Zahlungen aufs Elterngeld

Einmal jährlich gezahltes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld wirkt sich nicht erhöhend aufs Elterngeld aus. Diese Zahlungen bleiben bei der Bemessung außer Betracht.
Das hat heute das Bundessozialgericht entschieden (Urteil des 10. Senats, Az. B 10 EG 5/16 R).

Damit hat es das vorausgehende Urteil des LSG abgeändert, die dagegen gerichtete Revision des Landes war erfolgreich.

Nach Ansicht des BSG bemisst sich das Elterngeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem Durchschnitt des laufenden, in der Regel monatlich zufließenden Lohns im Bemessungszeitraum. Damit seien üblicherweise die laufenden Löhne in den zwölf Kalendermonaten vor dem Geburtsmonat des Kindes Berechnungsgrundlage. Hierzu gehörten nicht Urlaubs- und Weihnachtsgeld, das im Bemessungszeitraum nur einmal gewährt wurde. Diese seinen lohnsteuerlich als sonstige Bezüge zu behandeln und für die Bemessung des Elterngeldes nicht maßgeblich.


Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrechrecht

Mittwoch, 10. Mai 2017

Bundesweit einheitliches Rentenrecht ab 2025

Nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll das bisher unterschiedliche Rentenrecht in Ost und West in sieben Schritten angeglichen werden.

Der erste Schritt sieht eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts (Ost) zum 01.07.2018 auf 95,8 % des Westwertes vor. Die Bezugsgröße (Ost) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) sollen zum 01.01.2019 an die Höhe des jeweiligen Wertestes angenähert werden und diesen bis zum 01.01.2025 vollständig erreicht haben.
Weitere Schritte beinhalten die Anhebung des Verhältniswertes zwischen aktuellem Rentenwert (Ost) und (West) jedes Jahr um 0,7 Prozentpunkte, und zwar solange, bis der aktuelle Rentenwert (Ost) zum 01.07.2024 die Höhe des Westwertes erreicht hat. 
Ab dann soll im gesamten Bundesgebiet nur noch ein einheitlicher Rentenwert gelten.
Die Hochwertung der ostdeutschen Einkommen für die Rentenberechnung soll ab Januar 2025 vollständig wegfallen. Bis Ende 2024 hochgewertete Verdienste bleiben erhalten.

Ihre Ansprechpartner rund um die Rente:
Rechtsanwälte und Fachanwälte für Sozialrecht
Störmer & Hiesserich

Dienstag, 2. Mai 2017

Bundesteilhabe-Gesetz in Leichter Sprache

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) stellt ab sofort auf seiner Internet-Seite einen aktuellen Ratgeber zum Bundesteilhabe-Gesetz in Leichter Sprache zur Verfügung. 
Darin geht es um neue Regeln für Werkstätten für behinderte Menschen.

Nähere Informationen gibt es hier.

Donnerstag, 27. April 2017

Reform der Heil- und Hilfsmittelversorgung


Im März hat der Bundesrat die vom Bundestag beschlossene Reform der Heil- und Hilfsmittelversorgung gebilligt.

Damit sollen Patientinnen und Patienten zukünftig mehr Wahlfreiheit bei zuzahlungsfreien Leistungen der Krankenkassen erhalten. Die Qualität und Transparenz im Umgang mit therapeutischen Dienstleistungen wie Krankengymnastik und Logopädie sowie medizinischen Produkten wie Hörgeräten oder Inkontinenzmitteln soll verbessert werden.
Bei ihren Vergabeentscheidungen müssen die Krankenkassen dann neben dem Preis auch Qualitätskriterien der Hilfsmittel verstärkt berücksichtigen. Patienten sollen eine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen zuzahlungsfreien Hilfsmitteln haben. Diesbezüglich tritt die behandelnden Ärzte dann auch eine Informations- und Beratungspflicht. 
Allerdings wird auch wieder eine Zuzahlungspflicht für sehr starke Brillengläser ab vier bzw. sechs Dioptrien geben.
Des weiteren wird es noch weitere Neuregelungen zum Krankengeld in speziellen Fällen, zur Beitragsbemessung für Selbständige und zur Sozialversicherungspflicht von nebenberuflich im notärztlichen Rettungsdienst tätigen Ärzten geben.


Mittwoch, 19. April 2017

Jobcenter: Übernahme von Nachhilfe-Kosten

Das Jobcenter hat Nachhilfekosten nur dann zu übernehmen, wenn die Versetzung des Nachhilfeschülers gefährdet ist.
Das geht aus einer unlängst veröffentlichten Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf hervor (Urteil vom 10.05.2017, Az. S 21 AS 1690/159).

Bei der betroffenen Schülerin waren die Noten ein einem Fach von "Gut" auf "Ausreichend" und in einem zweiten Fach von "Befriedigend" auf "Ausreichend" abgesunken. Deren Mutter hatte daraufhin 116 Nachhilfestunden veranlasst, für die sie ingesamt 2.033,- € bezahlt hatte. Das Jobcenter lehnte die Kostenübernahme jedoch ab.

Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Entscheidung bestätigt und die Klage abgewiesen. Das Gericht hat dazu ausgeführt, § 28 SGB II berücksichtige schulische Angebote ergänzende Lernförderungen, soweit diese geeignet und erforderlich seien, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Das sei die Versetzung. Bei der betroffenen Schülern sei die Versetzung allerdings nicht gefährdet gewesen. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine mangelhafte Note vorgelegen. Die Schule habe die Eltern auch nicht schriftlich über die Gefährdung der Versetzung informiert. Letzteres sei aber nach den schulrechtlichen Vorschriften in NRW Voraussetzung für eine Nichtversetzung. Im übrigen wäre im konkreten Fall selbst bei einer mangelhaften Note eine Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe erfolgt.
Verbesserungen mit dem Ziel einer besseren Schulartempfehlung bzw. die Erlangung eines besseren Schulabschlusses als des Hauptschulabschlusses seien den Zugangschancen  zu Berufsausbildungsverhältnissen zwar förderlich. Hierauf stelle die Regelung des § 28 SGB II jedoch nicht ab.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.


Ihre Anwälte in Steinfurt: Stephan Störmer und Viola Hiesserich

Mittwoch, 12. April 2017

Pflegeversicherung: Hausnotrufsystem


Die private Pflegeversicherung einer an Demenz erkrankten Versicherten muss sich entsprechend den vertraglichen Bestimmungen an den Kosten für ein Hausnotrufsystem beteiligen.
Das hat das Sozialgericht Detmold in einem jetzt veröffentlichen Urteil entschieden (Urteil vom 15.09.2016, Az. S 18 P 123/13).

Die 1928 geborene, privat pflegeversicherte Klägerin war trotz ihrer Demenz noch in der Lage, eigenständig in einer altersgerechten Wohnanlage zu leben. Aus eingeholten Gutachten ergaben sich auch keine Feststellungen, die gegen eine Nutzung des Hilfsmittels sprachen. Solange aber nicht sicher feststehe, dass ein Versicherter die Vorteile eines Hilfsmittels nicht nutzen könne, dürfe die Versorgung nicht verweigert werden.
Das Sozialgericht hat daher die beklagte Pflegekasse verurteilt, unter Berücksichtigung eines Beihilfeanspruchs der Klägerin 30 % des Hausnotrufsystems zu erstatten.
Das Urteil ist rechtskräftig.


Mittwoch, 29. März 2017

Sozialhilfe: DVB-T2


Das Sozialamt ist nicht verpflichtet, die Kosten für die Anschaffung eines Receivers zum Empfang des in wenigen Wochen in einigen Bereichen eingeführten digitalen Antennen-Fernsehens DVB-T2 zu übernehmen.

Das Sozialgericht Berlin hat einen ensprechenden Eilantrag abgewiesen (Entscheidung vom 28.02.2017, Az. S 146 SO 229/17 B ER).

Hintergrund ist folgender: In Teilen Deutschlands wurde in der Nacht vom 28. zu 29.03.2017 das digitale Antennenfernsehen DVB-T abgeschaltet und auf den neuen Standard DVB-T2 HD umgestellt. Hierdurch soll eine bessere Bildqualität und eine größere Programmauswahl gewährleistet werden. Zuschauer, die ihr Programm per Satellit oder Kabel empfangen, sind hiervon nicht betroffen. Diejenigen, die das Antennenfernsehen nutzen, brauchen zum Empfang des neuen Standards entweder einen Fernseher mit kompatiblem Empfangsteil oder einen Receiver. Nur die öffentlich-rechtlichen Sender können auch weiterhin kostenfrei empfangen werden, wer Privatfernsehen gucken möchte, muss nach der Umstellung eine monatliche Gebühr bezahlen.

Die Antragstellerin im obigen Verfahren bezog eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und ergänzende Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII. Sie beantragte beim Sozialamt die Übernahme der Kosten für den Kauf eines Receivers i. H. v. 100,- € und die Übernahme der Gebühren zum Empfang der privaten Programme i. H. v. 69,- € jährlich. Ihren Eilantrag gegen die ablehnende Entscheidung begründete sie damit, ab dem 01.04.2017 mit ihren bisherigen Geräten kein Fernsehen mehr empfangen zu können. Dies verletze sie in ihrer grundrechtlich geschützten Menschenwürde. Der Staat müsse ein Mindestmaß an Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben gewährleisten. Die Anschaffung des Receivers entspreche der Erstausstattung einer Wohnung mit einem Haushaltsgerät, denn die Begebenheiten hätten sich grundlegend geändert.

Das Sozialgericht Berlin hat mit Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG festgestellt, dass ein Fernsehgerät weder ein Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät i. S. d. § 31 SGB XII sei. Zusätzliche Leistungen für Erstausstattung gebe es nur für Gegenstände zur Befriedigung grundlegender Bedürfnisse wie Essen und Schlafen. Sowohl Fernseher als auch zugehöriger Receiver dienten vielmehr der Befriedigung des Unterhaltungs- und Informationsbedürfnisses. Deren Anschaffung sei aus dem Regelbedarf zu bezahlen. Es stelle auch keinen ausnahmsweise zu übernehmenden Sonderbedarf dar, der erheblich von durchschnittlichen Bedarf abweiche. Alle Hilfeempfänger, die Fernsehen über Antenne empfangen, seien grundsätzlich in der selben Art und Weise betroffen. Die für den Empfang der Privatsender entstehenden Kosten betrügen umgerechnet lediglich 5,75 € im Monat, was aus der Regelleistung aufgebracht werden müsse. Im besonderen Fall der Antragstellerin habe diese die Kosten überdies aus dem pauschalen Mehrbedarf, den sie aufgrund ihrer Schwerbehinderung erhalte, bestreiten können.


Sie haben Fragen zum Sozialrecht
Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwälte und Fachanwälte für Sozialrecht 
Stephan Störmer und Viola Hiesserich.


Mittwoch, 15. März 2017

Gesetzliche Unfallversicherung: kosmetische Zahnbehandlung

Die gesetzliche Unfallversicherung muss nur für solche Gesundheitsstörungen eintreten, deren wesentliche Ursache ein Arbeitsunfall war und nicht für weitere Behandlungen wie die farbliche Angleichung verfärbter und kariöser "Altzähne" an nach einem Arbeitsunfall eingesetzen Implantaten,
so dass LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 30.01.2017, Az. L 1 U 120/16).

Im entschiedenen Fall hatte der Kläger bei einem Unfall mit einem Hubwagen (sog. "Ameise") die beiden oberen Schneidezähne verloren. Die BG übernahm daraufhin die zahnärtzlichen Behandlungskosten einschließlich der beiden neuen Implantatkronen. Dazu hatte der Kläger Wahlfarbmuster bekommen und selbst die Farbe der Implantate ausgesucht, die seiner Auffassung nach am Besten zu seinen verbliebenen Zähnen passten. Im Zuge der Behandlung ließ er auch Behandlungen an durch den Unfall nicht geschädigten, aber verfärbten und kariösen Zähnen durchführen und machte geltend, dass sich die neuen Implantate optisch deutlich von den eigenen Zähnen unterschieden und farbliche Unterschiede hätten angepasst werden müssen. Die hierfür entstandenen Kosten i. H. v. 2.448,63 € wollte er von der beklagten BG erstattet haben.

Wie schon die erste Instanz hat das LSG ausgeführt, dass die gesetzliche Unfallversicherung nur für Unfallfolgen einzustehen hat, d. h., die Behandlungskosten für diejenigen Gesundheitsstörungen übernehmen muss, deren wesentliche Ursache der Arbeitsunfall war. Dazu gehört auch die zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz wie im vorliegenden Fall die Einbringung der Implantate. Kosmetische Anpassungen wären allerdings deshalb nicht aufgrund des Arbeitsunfalls notwendig gewesen, weil die hierdurch behobenen Mängel an anderen Zähnen zum Unfallzeitpunkt bereits vorhanden waren und der Kläger die Anpassung der umliegenden abgenutzten, teilweise kariösen Zähne eigenverantwortlich entschieden habe. Die BG durfte daher zu Recht die Übernahme weiterer Kosten für die kosmetischen Maßnahmen ablehnen.


Stephan Störmer ist Ihr Ansprechpartner im Sozialrecht und im Strafrecht.

Mittwoch, 1. März 2017

Grundsicherungen: keine Förderung von Börsentermingeschäften

Leistungsempfänger nach dem SGB II haben keinen Anspruch auf Förderung einer Selbständigkeit, die im erhofften Gewinn aus Börsentermingeschäften besteht.
Das hat das LSG Niedersachsen-Bremen entschieden (Urteil vom 13.12.2016, Az. L 7 AS 1494/15).

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger vom Jobcenter 60.000,- € Startkapital für die Ausübung eines sogenannten "Day-Trading mit Index-Futures" als selbständige Tätigkeit begehrt. Er war der Auffassung, an monatlich zehn Arbeitstagen und einer Erfolgsquote von mindestens 80 % Einnahmen von ca. 6.400,- € erzielen zu können. Nach Abzug aller Abgaben, Steuern und Darlehnsraten würde immer noch ein Gewinn von monatlich ca. 2.200,- € für seinen Lebensunterhalt verbleiben. Seine Einschätzung stütze er auf die bereits im Mittelalter bekannte "Candlestick Charting Technique". Einzelheiten seien in den Büchern von Joe Ross beschrieben. Insgesamt sei das Vorhaben deshalb wirtschaftlich tragfähig, krisensicher und verlässlich. Es besonders hohes unternehmerisches Risiko bestehe nicht.

Das LSG hat klargestellt, dass das beabsichtigte Geschäftsmodell des Termingeschäfts mit dem Förderungssystem des SGB II grundsätzlich nicht vereinbar ist. Danach bestehe ein erwerbszentriertes Leistungssystem, in dem die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mit Bezug zum Arbeitsmarkt angestrebt werde. Eine rein private Vermögensverwaltung zur Vermögensbildung und zur Erzielung regelmäßiger Einnahmen sei insgesamt nicht förderungsfähig. Eine solche Tätigkeit führe weder zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses noch zu einem selbständigen Gewerbebetrieb.


Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrecht.

Mittwoch, 15. Februar 2017

Jobcenter: Fahrtkostenübernahme für außergewöhnliche Fahrtkosten


Das Jobcenter muss (auch) für außergewöhnlich hohe Fahrtkosten zu einer regelmäßigen ambulanten Psychotherapie aufkommen.
Das hat das Sozialgericht Dresden entscheiden (Urteil vom 16.12.2016, Az. S 3 AS 5728/14).

Die dortige Klägerin bezog Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") und suchte nach dem Tod ihres Mannes zweimal wöchentlich die Praxis ihres Therapeuten auf.

Hierfür kaufte sie jeweils eine Monatskarte für 80,- €. Nach Auffassung des Sozialgerichts war damit der im Regelsatz für "Verkehr" enthaltene Betrag von 24,60 € deutlich überschritten. Für die noch zusätzlich entstehenden Kosten von nochmals 30,- € monatlich konnte sie nicht mehr selbst aufkommen. Die Krankenkasse erstattete die Fahrtkosten nicht. Damit lag ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger Bedarf i. S d. § 21 Abs. 6 SGB XII vor. 
Zur Gewährleistung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimums musste der Gesetzgeber für einen über den typischen Bedarf hinaus gehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen. Allerdings hat sich in der Rechtsprechung noch keine einheitliche Linie zur Anwendung von § 21 SGB II herausgebildet. 

Das SG Dresden hat deshalb wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung gegen das Urteil zum Sächsischen LSG zugelassen.


Dienstag, 14. Februar 2017

ALG II: Hundehaftpflichtversicherung


Beiträge, die für eine gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung eines Hundes gezahlt werden, können vom Halter nicht vom Einkommen abgesetzt werden, um so höheres ergänzendes ALG II zu erhalten.
Das hat das Bundessozialgericht jetzt entschieden (Urteil vom 08.02.2017, Az. B 14 AS 10/16 R.

Die Klägerin war Eigentümerin von zwei Hunden, die "große Hunde" im Sinne des Landeshundegesetzes waren und für die nach diesem Gesetz eine Haftpflichtversicherung abzuschließen war.
Zwar handele es sich hierbei um eine gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung
i. S. d. § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II.
Allerdings ergebe sich die fehlende Abzugsmöglichkeit der Versicherungsbeiträge aus dem Sinn und Zweck der Norm. Demnach sollen nur solche Versicherungen vom Einkommen abgesetzt werden können, die einen spezifischen Bezug zu den Zielen des SGB II aufweisen. Hierzu gehören z. B. die Gebäudebrandversicherung, weil sie dem Wohnen dient oder die KFZ-Haftplichtversicherung, weil durch ein Auto die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erleichtert wird. Ein solcher Bezug zur Existenzsicherung oder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei bei der Tierhaltung nicht gegeben, auch wenn ein Hund für viele Menschen von großer Bedeutung sei.
Sei ein Hund aus gesundheitlichen Gründen notwendig, kommt eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse in Betracht.

Das Urteil der in der ersten Instanz (SG Gelsenkirchen) erfolgreichen Klage hatte das LSG NRW aufgehoben und die Revision zugelassen. Das BSG hat nun die Entscheidung des LSG bestätigt.


Montag, 13. Februar 2017

Assistenz-Hunde für schwerbehinderte Menschen

Der Bundesrat hat jetzt eine Entschließung zur umfassenderen Unterstützung von Manchen gefasst, die im Alltag auf die Hilfe von Assistenz-Hunden angewiesen sind.

Ziel ist es, die rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Krankenkassen alle Assistenz-Hunde als Hilfsmittel anerkennen und die Kosten für sie übernehmen. Bisher werden die Kosten grundsätzlich nur für Blindenhunde erstattet. Zu den Assistenz-Hunden zählen jedoch auch Epilepsie-Hunde, Diabetes-Warn-Hunde sowie Begleit-Hunde.
Das Land Niedersachsen unterstrich diese Forderung mit dem Hinweis auf die UN-Behindertenkonvention aus 2009, nach der Menschen mit Behinderungen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht werden soll. Schließlich habe die Bundesregierung im nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenkovention anerkannt, dass persönliche Mobilität zentrale Voraussetzung für eine selbstbestimmte Teilhabe sei.

Insbesondere sollen die Tiere im Schwerbehinderten-Ausweis eingetragen werden und so den Zugang der behinderten Menschen zu öffentlichen Gebäuden, Lebensmittelgeschäften und Arztpraxen sicherstellen.

Die Entschließung wird nun der Bundesregierung zugeleitet, die dann entscheidet, ob sie das Anliegen der Länder aufgreift. Eine feste Frist hierfür gibt es jedoch leider nicht.


Ihre Fachkanzlei für Sozialrecht - Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte.

Dienstag, 7. Februar 2017

Gesetzliche Unfallversicherung bei Nachbarschaftsstreit

Eine tätliche Auseinandersetzung im Zuge einer Nachbarschaftsstreitigkeit ist auch dann kein Versicherungsfall i. S. d. gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sich das Geschehen während einer beruflichen Tätigkeit abgespielt hat.
Das hat das LSG Baden-Württemberg entschieden (Urteil vom 15.12.2016, Az. L 6 U 3639/16).

Zwischen dem 78-jährigen Kläger und seinem Nachbarn war es nach jahrelangen Querelen zu einer Prügelei gekommen, wobei letztlich nicht aufgeklärt werden konnte, von wen diese ausgegangen war. Unstreitig war allerdings, dass der Kläger sich in diesem Zusammenhang verletzt hatte bzw. verletzt worden war.

Im Ergebnis hatte die erste Instanz die Klage abgewiesen, das LSG hat dessen Entscheidung nun bestätigt.
Demnach liegt ein Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung nur dann vor, wenn die berufliche Tätigkeit Ursache für einen eingetretenen Gesundheitsschaden ist. Im vorliegenden Fall wäre jedoch für die Verletzung letztlich der jahrelange Nachbarschaftsstreit ursächlich gewesen und nicht die Berufstätigkeit des Klägers.


Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrecht.

Donnerstag, 2. Februar 2017

Elterngeld: Berücksichtigung von Provisionen

Regelmäßig gezahlte Provisionen sind auch nach der Rechtslage ab 2015 beim Elterngeld zu berücksichtigen.
Das hat das LSG Baden-Württemberg entschieden (Urteil vom 13.12.2016, Az. L 11 EG 1557/16).

Im zugrunde liegenden Fall hatte die beklagte Elterngeldstelle bei der Elterngeldberechnung nur das Grundgehalt, nicht aber quartalsweise Provisionen in wechselnder Höhe berücksichtigt.
Diese seinen nach den Lohnsteuerrichtlichen nicht als "laufender Arbeitslohn", sondern als "sonstige Bezüge" anzusehen und damit für die Höhe des Elterngeldes unerheblich.

Die erste Instanz hatte der Klage stattgegeben, das LSG hat diese Entscheidung bestätigt.

Das LSG hat darauf hingewiesen, dass neben dem monatlichen Grundgehalt auch die regelmäßig gezahlten Provisionen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin im maßgeblichen Bemessungsjahr vor der Geburt geprägt haben. Zwar stelle die Neufassung des Gesetzes zum 01.01.2015 darauf ab, dass Einnahmen nicht berücksichtigt werden, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind und verweise auf die entsprechenden Verwaltungsanweisungen in den Lohnsteuerrichtlichen. Nur dort, nicht aber im Elterngeldgesetz, sei parallel geändert worden, dass als "sonstige Bezüge" auch "Zahlungen innerhalb eines Kalenderjahres als viertel- oder halbjährliche Teilbeträge" gelten. Eine solche Verweisung auf Verwaltungsvorschriften, die jederzeit ohne Beteiligung des Gesetzgeber geändert werden könnte, sei aber nicht ausreichend, um den gesetzlichen Anspruch einzuschränken. Die Regelung in den Lohnsteuerrichtlichen über die viertel- oder halbjährlichen Zahlung passe auch nicht zum Zweck des Gesetzes, bei der Elterngeldberechcnung diejenigen Einkünfte zu berücksichtigen, die während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustands den Lebensstandard der Elterngeldberechtigten geprägt hätten.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum BSG zugelassen.


Ihre Fachkanzlei für Sozialrecht: Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte in Steinfurt.


Mittwoch, 1. Februar 2017

Cannabis auf Rezept


Zukünftig können Ärztinnen und Ärzte schwerkranken Menschen Cannabis-Arzneimittel auf Rezept verordnen. Die Kosten erstattet die gesetzliche Krankenversicherung.
Entsprechende Änderungen des Betäubungsmittelgesetzes hat der Bundestag am 19.01.2017 verabschiedet, nachdem die Bundesregierung die Änderungen am 04.05.2016 angestoßen hatte.

Betroffen sind zum Beispiel Schmerzpatienten, Menschen mit Multipler Sklerose oder bestimmten psychiatrischen Erkrankungen.
Die Arzneimittel dürfen allerdings nur verordnet werden, wenn die Einnahme die Symptome oder den Krankheitsverlauf voraussichtlich verbessert. Zudem müssen sich die Betroffenen bereit erklären, an einer Begleitforschung teilzunehmen.
Der Eigenanbau, selbst zu medizinischen Zwecken, und seine Verwendung zu Rauschzwecken bleiben verboten.

Um die Abwicklung wird sich eine staatliche Cannabisagentur kümmern, die beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) angesiedelt werden soll. Das BfArM ist eine selbständige Behörde des Bundes, die zuständig ist für die Zulassung, Verbesserung der Sicherheit von Arzneimitteln, die Risikoerfassung und -bewertung von Medizinprodukten sowie die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs.
Das BfArM konnte bereits in der Vergangenheit Ausnahmegenehmigungen vom allgemeinen Anbauverbot von Cannabis erteilen. Zum Stand 05.04.2016 hatten 647 Patientinnen und Patienten eine Ausnahmeerlaubnis, die allerdings nicht von allen genutzt wird. Eine Kostenerstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung war bislang nicht möglich.
Derartige Ausnahmeerlaubnisse werden durch die jetzigen Änderungen des Betäubungsmittelgesetzes nicht mehr erforderlich sein.
Mit der bereits oben angesprochenen Begleitforschung ist ebenfalls das BfArM beauftragt. Hierbei werden Daten in anonymisierter Form und nur zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung verarbeitet.


Stephan Störmer ist als Fachanwalt Ihr Ansprechpartner in allen Fragen des Sozialrechts und Strafrechts.

Montag, 30. Januar 2017

Urlaub: keine Sanktionierung von "schwierigen" Langzeitarbeitslosen


(Angeblich) unbotmäßiges Verhalten eines Leistungsempfänger in der Vergangenheit darf nicht im Rahmen einer Urlaubsgewährung sanktioniert werden.
Diese - an sich selbstverständliche - Entscheidung hat jetzt das Sozialgericht Dortmund getroffen (Urteil vom 16.12.2016, Az. S 19 AS 3947/16).

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Jobcenter des Märkischen Kreises einem im Leistungsbezug stehenden arbeitslosen Familienvater die Zustimmung zur Ortsabwesenheit verweigert und für drei Wochen das ALG II gestrichen, da der Mann sich in der Vergangenheit angeblich nicht regelkonform verhalten habe und mit Anwalt oder Klage gedroht habe.

In diesem Zusammenhang dürfte es bereits als erschütternd anzusehen sein, dass eine Behörde in der gesetzlich vorgesehenen Wahrnehmung von Rechten, nämlich der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts oder der Erhebung einer Klage, regelwidriges Verhalten gesehen hat.

Jedenfalls hat das Sozialgericht Dortmund seiner hiesigen Klage stattgegeben und das Jobcenter verurteilt, das einbehaltene ALG iI nachzuzahlen.
Auch die Zustimmung zur Ortsabwesenheit sei zu erteilen gewesen. Die Erwägungen des Jobcenters seien sachfremd gewesen. 
Allein entscheidend sei gewesen, ob die berufliche Eingliederung durch die Ortsabwesenheit beeinträchtigt werde. Das sei aber nicht schon der Fall, wenn noch einzelne Bewerbungen liefen. Vorliegend sei der Leistungsempfänger aufgrund seiner Eingliederungsvereinbarung zu monatlich sechs Bewerbungen verpflichtet gewesen. Von daher drohe der Urlaubsanspruch des Mannes ins Leere zu laufen, wenn das Jobenter zwei noch offene Bewerbungen für die Annahme einer mehr als nur entfernten Möglichkeit der Eingliederung in Arbeit genügen lasse.


Ihre Ansprechpartner in allen Fragen des Sozialrechts:

Montag, 16. Januar 2017

Aktueller Pflegebericht

Gem. § 10 SGB IX hat die Bundesregierung alle vier Jahre den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes über die Entwicklung der Pflegeversicherung und den Stand der pflegerischen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland zu berichten.

In diesem Rahmen hat Bundesgesundheitsminiter Hermann Gröhe Mitte Dezember 2016 den sechsten Pflegebericht seit Einführung der Pflegeversicherung in 1995 im Kabinett vorgestellt, der sich auf die Jahre 2011 bis 2015 bezieht.

Demnach seien die Leistungen in der Pflege deutlich ausgebaut worden und heute besser an den Bedürfnissen der Pflegebedürftigen und deren Angehörigen orientiert.
Eine Bearbeitung von Leistungsanträgen erfolge schneller als früher, nämlich durchschnittlich innerhalb von 16 Tagen.

Durch das Erste Pflegestärkungsgesetz hätten mehr zusätzliche Betreuungskräfte eingestellt werden können, die Zahl liege in 2015 bei 48.000, wovon ca. 600.000 Pflegebedürftige profitierten.

Die Pflegedokumentation sei weniger bürokratisch und deutlich effizienter.

Die Zahl der Auszubildenden in der Altenpflegeausbildung sei im Berichtszeitraum um ca. 1 % gestiegen auf einen neuen Höchststand von 68.000 Azubis im Schuljahr 2015/16.

Die Ausgaben für Leistungen seien um rund 27 % von ca. 20,9 auf ca. 26,6 Mrd. angestiegen, während in 2015 rund 17 % mehr Menschen Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung bezogen, nämlich zuletzt 2,7 Millionen.

Ab dem 01.01.2017 gilt schließlich ein neuer Begriff der Pflegebedürftigkeit. 


Der vollständige Sechste Pflegebericht der Bundesregierung kann hier abgerufen werden.

Mittwoch, 11. Januar 2017

Kostenübernahme für Schulbegleiter


Wenn ein wesentlich geistig behinderten Kind aufgrund der Behinderung ohne Unterstützung durch eine Schulbegleitung die für es individuell und auf seine Fähigkeiten und Fertigkeiten abgestimmten Lerninhalte ohne zusätzliche Unterstützung nicht verarbeiten und umsetzen kann, so hat eine Kostenübernahme für die Schulbegleitung zu erfolgen.
Das hat das Bundessozialgericht entschieden (Urteil des 8. Senats vom 09.12.2016, Az. B 8 SO 815 R).

Insoweit handele es sich nicht um den Kernbereich allgemeiner Schulbildung, für den allein die Schulbehörden die Leistungszuständigkeit besitzen. Im Rahmen des Nachrangs der Sozialhilfe sei lediglich Voraussetzung, dass eine notwendige Schulbegleitung tatsächlich nicht von diesen übernommen bzw. getragen werde.

Mit seiner Entscheidung hat das BSG beide Vorinstanzen bestätigt, die den zuständigen Landkreis bereits zur Übernahme der Kosten für unterstützende Hilfen verurteilt hatten.
Klägerin war ein in 2002 geborenes Mädchen mit Down-Syndrom, das aufgrund der Behinderung an einer Sprach-, einer motorischen Entwicklungs- und einer Kommunikationsstörung sowie einer Schwäche der Feinmotorik leidet (anerkannter GdB 100, Merkzeichen "G" und "H").


Dienstag, 3. Januar 2017

Hartz IV: Eingliederungsvereinbarung und Wohnungssituation

Empfänger von SGB II-Leistungen dürfen nicht ohne Weiteres per Eingliederungsvereinbarung bzw. -Verwaltungsakt zur Wohnungssuche verpflichtet werden.
Insoweit hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg eine erstinstanzliche Entscheidung des Sozialgericht Konstanz aufgehoben (Urteil vom 08.11.2016, Az. L 9 AS 4164/15).

Im zugrunde liegenden Fall lebte der Kläger seit einigen Jahren ohne festen Wohnsitz und nächtigte in einem Pritschenwagen. Hierfür musste das Jobcenter keine Kosten der Unterkunft zahlen (LSG Baden-Württemberg, 10.05.2016, Az. L 9 AS 5116/15).
Das Jobcenter wollte nun die Wohnsituation des Klägers ändern, da eine angemessene Wohnung Voraussetzung sei, um auf dem Arbeitsmarkt eine Beschäftigung zu finden.
Da der Kläger sich weigerte, eine entsprechende Eingliederungsvereinbarung zu schließen, erließ das Jobcenter einen Eingliederungsverwaltungsakt mit dem Ziel "Wohnsituation klären". Hierzu wollte das Jobcenter unter Benennung von Ansprechpartnern Kontakt zur Stadt Radolfzell und zu Notunterkünften herstellen. Der Kläger sollte im Gegenzug aktiv nach einer Wohnung suchen und sich dazu einen Wohnberatungsschein beim Bürgerbüro besorgen.

Das LSG hat nun dem Kläger Recht gegeben.
Nach Klarstellung des LSG sind Eingliederungsvereinbarungen nach den gesetzlichen Vorgaben auf die Eingliederung in den Arbeitsmarkt gerichtet.
Selbst wenn die Vermittlungschancen mit festem Wohnsitz wohl besser seien als bei obdachlosen Menschen, so fehle vorliegend für die Verpflichtung zur Wohnungssuche der unmittelbar arbeitsmarktbezogene Aspekt. Je weiter sich das Jobcenter bei festgelegten Vorgaben zur Eigenbemühung vom Kernbereich der Arbeitseingliederung entferne, desto mehr müsse es das grundrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht des Leistungsempfängers berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall wären die Vorgaben des Jobcenters zudem zu unklar gewesen, um dem Kläger zu verdeutlichen, welche Bemühungen er konkret ergreifen sollte und wie und in welcher Häufigkeit diese zu dokumentieren waren.

Vor diesem Hintergrund war der Eingliederungsverwaltungsakt mit dem Ziel der Klärung der Wohnsituation rechtswidrig.


Auch in 2017 in sozialrechtlichen Angelegenheiten wieder an Ihrer Seite: 
Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich.