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Mittwoch, 1. März 2017

Grundsicherungen: keine Förderung von Börsentermingeschäften

Leistungsempfänger nach dem SGB II haben keinen Anspruch auf Förderung einer Selbständigkeit, die im erhofften Gewinn aus Börsentermingeschäften besteht.
Das hat das LSG Niedersachsen-Bremen entschieden (Urteil vom 13.12.2016, Az. L 7 AS 1494/15).

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger vom Jobcenter 60.000,- € Startkapital für die Ausübung eines sogenannten "Day-Trading mit Index-Futures" als selbständige Tätigkeit begehrt. Er war der Auffassung, an monatlich zehn Arbeitstagen und einer Erfolgsquote von mindestens 80 % Einnahmen von ca. 6.400,- € erzielen zu können. Nach Abzug aller Abgaben, Steuern und Darlehnsraten würde immer noch ein Gewinn von monatlich ca. 2.200,- € für seinen Lebensunterhalt verbleiben. Seine Einschätzung stütze er auf die bereits im Mittelalter bekannte "Candlestick Charting Technique". Einzelheiten seien in den Büchern von Joe Ross beschrieben. Insgesamt sei das Vorhaben deshalb wirtschaftlich tragfähig, krisensicher und verlässlich. Es besonders hohes unternehmerisches Risiko bestehe nicht.

Das LSG hat klargestellt, dass das beabsichtigte Geschäftsmodell des Termingeschäfts mit dem Förderungssystem des SGB II grundsätzlich nicht vereinbar ist. Danach bestehe ein erwerbszentriertes Leistungssystem, in dem die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mit Bezug zum Arbeitsmarkt angestrebt werde. Eine rein private Vermögensverwaltung zur Vermögensbildung und zur Erzielung regelmäßiger Einnahmen sei insgesamt nicht förderungsfähig. Eine solche Tätigkeit führe weder zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses noch zu einem selbständigen Gewerbebetrieb.


Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrecht.