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Montag, 4. September 2017

Landessozialgericht NRW - Tag der offenen Tür

Am Mittwoch, den 13.09.2017 präsentiert sich das LSG NRW ab 9:00 Uhr allen Interessierten bei einem Tag der offenen Tür.
Angeboten werden unter anderem der Besuch von Senatssitzungen, Diskussionen und Führungen durch das LSG.

Anmeldung und Infos unter:
Tel. 0201/7992 7263 oder
sabine.wuszow@lsg.nrw.de

Freitag, 1. September 2017

Neuer Streitwert-Katalog für die Sozialgerichtsbarkeit

Die Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Landessozialgerichte hat den Streitwert-Katalog für die Sozialgerichtsbarkeit überarbeitet, der damit nun in der 5. Auflage (Stand 2017) vorliegt.

Auch wenn Kosten nur in den Verfahren erhoben werden, in denen gem. § 197a SGG anzuwenden ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 GKG), so ist dennoch der Streitwert (§ 3 GKG) auch in den Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit maßgebend für die Höhe der gerichtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen).

Der Streitwert-Katalog ist eine Empfehlung auf der Grundlage der Rechtsprechung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Die so gemachten Vorschläge haben daher keine verbindliche Wirkung für die Gerichte.

Die Neuauflage des zuletzt 2012 angepassten Streitwert-Katalogs ist erstmalig in einen allgemeinen und einen besonderen Teil gegliedert.
Im Allgemeinen Teil sind die Grundlagen der Streitwert-Festsetzung, prozessuale Besonderheiten im Klage- und Rechtsmittelverfahren sowie Rechtsmittel gegen die Streitwert-Festsetzung zusammengefasst. Der Besondere Teil spiegelt die Struktur der einzelnen Bücher des SGB wider.

Das für die Fortschreibung zuständige LSG Rheinland-Pfalz hat den aktualisierten Streitwert-Katalog hier veröffentlicht.


Ihre Fachkanzlei für Sozialrecht:
Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich in Steinfurt.

Hartz IV - Eilrechtsschutz für Kosten der Unterkunft

Bislang wurde von der Rechtsprechung die vorläufige Gewährung von Kosten für Unterkunft und Heizung im Eilrechtsweg regelmäßig pauschal davon abhängig gemacht, ob der Vermieter bereits Räumungsklage erhoben hatte.
Dieser Praxis hat das Bundesverfassungsgericht jetzt eine klare Absage erteilt und diese Vorgehensweise als verfassungswidrig eingestuft (Beschluss vom 01.08.2017, Az. 1 BvR 1910/12).

Vielmehr muss in jedem Einzelfall individuell geprüft werden, ob tatsächlich die notwendige Eilbedürftigkeit für die vorläufige Leistungsgewährung vorliegt. Es verbietet sich insofern eine schematische Beurteilung. Im Einzelnen haben die Sozialgerichte zu prüfen, welche negativen Folgen den Betroffenen drohen. Hierzu gehört nicht nur Wohnungs- und Obdachlosigkeit. Da § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zur Übernahme der "angemessenen" Kosten verpflichtet, soll nicht nur Obdachlosigkeit verhindert, sondern darüber hinaus auch das Existenzminimum gesichert werden. Hierzu gehört es, möglichst in der gewählten Wohnung zu bleiben. Bei der Prüfung des Anordnungsgrundes sind daher negative Folgen auch finanzieller, sozialer, gesundheitlicher und sonstiger Art zu prüfen, die sich aus einem Verlust gerade der konkreten Wohnung für den Beschwerdeführer ergeben.

Die Gerichte dürfen die Anforderungen an einen Anordnungsgrund im Eilrechtsschutz auch nicht dadurch überspannen, wenn sie eine drohende Wohnungs- und Obdachlosigkeit zeitlich erst dann annehmen, wenn das Mietverhältnis bereits gekündigt und Räumungsklage erhoben worden ist. Es darf nicht pauschal angenommen werden, dass zu diesem Zeitpunkt der Verlust der Wohnung noch verhindert werden kann. Wenn auch möglicherweise der Grund für eine fristlose Kündigung beseitigt werden kann, so verbleibt immer noch die Möglichkeit, dass das Mietverhältnis aufgrund des Verlaufs ordentlich beendet wurde, was im Ergebnis dann ebenso zum Verlust der Wohnung führen würde.

Eine übermäßig strenge Handhabung des Verfahrensrechts verstoße daher gegen Art 19 Abs. 4 GG, der einen effektiven und möglichst lückenlosen gerichtlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt garantieren soll. Diese Anforderungen gelten auch im sozialrechtlichen Eilrechtsschutz.

Die Entscheidung ist im Original auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts veröffentlicht.


Der Autor ist Rechtsanwalt in Steinfurt und zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Strafrecht.