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Mittwoch, 17. Januar 2018

AU-Bescheinigung: Krankengeld bei verspätetem Eingang der AU-Bescheinigung (Vorlage durch Ärzte)

Die Krankenkasse muss auch dann Krankengeld zahlen, wenn der Arzt die AU-Bescheinigung nicht dem Versicherten aushändigt, sondern diese selbst an die Krankenkasse schickt und die Bescheinigung dann dort zu spät eingeht.
Das hat das Sozialgericht Detmold entschieden (Urteil vom 15.11.2017, Az. S 5 KR 266/17).

Die Klägerin hatte sich rechtzeitig zu ihrem behandelnden Arzt begeben, um ihre Arbeitsunfähigkeit attestieren zu lassen. Der Arzt händigte ihr das Formular jedoch nicht aus, sondern veranlasste die Versendung an die Krankenkasse selbst. Hierfür hatte er von der Krankenkasse Freiumschläge zur Verfügung gestellt bekommen. Die Bescheinigung ging jedoch erst nach Ablauf der einwöchigen Meldefrist bei der Beklagten ein. Diese verweigerte daraufhin die Zahlung von Krankengeld für die Zeit bis zur Vorlage der Bescheinigung.

Nach Ansicht des Sozialgericht ist trifft Versicherte zwar grds. selbst die Obliegenheit, für die rechtzeitige Meldung der AU zu sorgen. Allerdings gebe es Ausnahmen. Eine solche ergebe sich aus dem Entgelt-Fortzahlungsgesetz, da der Arzt hiernach verpflichtet sei, die AU der Krankenkasse zu melden. Übermittlungsverzögerungen habe sich die Krankenkasse zurechnen zu lassen. Dies gelte auch dann, wenn der Arzt ungefragt den Teil zur Vorlage bei der Krankenkasse nicht dem Versicherten aushändige, sondern selbst für die Weiterleitung sorge. 

Die Klägerin habe im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gehabt, auf den rechtzeitigen Zugang Einfluss zu nehmen. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Krankenkasse auf anderem Wege zu informieren. Vielmehr habe sie sich darauf verlassen dürfen, dass der Arzt für die rechtzeitige Übermittlung sorge. Eine Bezugnahme der Beklagten auf den Vordruck-Hinweis, dass eine verspätete Meldung zum Ausschluss von Krankengeld führen könne, sei nicht möglich.

Das Urteil ist rechtskräftig.


Rechtsanwalt Störmer: Ihr Fachmann für Sozialrecht und Strafrecht.